Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten | Übriges Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.04.2024 BEK 2024 56
Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten | Übriges Strafprozessrecht
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 10. April 2024 \n BEK 2024 56 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft,
2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2024, SU 2024 2129);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Zufolge Strafantrags vom 24. Februar 2024 betreffend „falsche Strafanzeige“ (Verleumdung) und „falsche Beschuldigung“ (U-act. 8.1.002) forderte die Staatsanwaltschaft den Privatkläger mit Verfügung vom 8. März 2024 auf, eine Sicherheitsleistung von Fr. 800.00 zu bezahlen (angef. Verfügung \n Disp.-Ziff. 1). Die Verfügung erging unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung der Strafantrag als zurückgezogen gelte (ebd. Ziff. 2) bzw. ohne weitere Mitteilung die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt werde \n (angef. Verfügung E. 4). Dagegen erhob der Privatkläger beim Kantonsgericht am 16. März 2024 „Einsprache“, da es ihm erstens finanziell nicht möglich sei, diesen Betrag zu bezahlen, und er es zweitens als unabdingbar betrachte, seinerseits Anzeige gegen eine falsche Anzeige der Beschuldigten und Schadenersatz gegen diese geltend zu machen. Innert der angesetzten Frist zur Nachbesserung der Eingabe hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3). \n 2. Bei Ehrverletzungsdelikten kann die Staatsanwaltschaft nach