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BEK 2024 33

Schwyz · 2024-04-02 · Deutsch SZ
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.04.2024 BEK 2024 33

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 2. April 2024 \n BEK 2024 33 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Januar 2024, ZES 2023 543);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Gesuchstellerin betrieb den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl vom 4. April 2023 des Betreibungs­amts Unter­iberg in der Betreibung Nr. yy für einen Betrag von Fr. 8’561.83 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2023, für Verzugszins bis zum 10. März 2023 von Fr. 216.55 (Vi-act. KB 2/4), für Verzugsschaden von Fr. 1’839.50 sowie für amtliche Kosten von Fr. 18.30. Nachdem der Gesuchsgegner dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte \n (Vi-act. KB 2/4, S. 2), verlangte die Gesuchstellerin am 24. Oktober 2023 in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 6’670.23, unter \n Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom 8. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6’670.23. Er auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 250.00 dem Gesuchsgegner und liquidierte die Gebühr, indem er sie mit dem geleisteten Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnete. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 250.00 zu ersetzen und ihr eine Entschädigung für notwendige Auslagen von Fr. 30.00 zu bezahlen (angefochtene Verfügung / Vi-act. 8 und 10). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 10. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde, zwar ohne Anträge, jedoch mit der Bitte um Aufschiebung der Vollstreckung und um erneute Überprüfung des Sachverhalts (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass seine Eingabe nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmittelschrift entspreche, und er erhielt unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens Gelegenheit, seine Eingabe innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 2). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 23. Februar 2024 verzichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz auf eine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist am 12. Februar 2024 abgelaufen sei (KG-act. 6). Der Gesuchsgegner ersuchte mit Eingabe vom 23. Februar 2024 unter Bezugnahme auf die ihm gewährte Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde gestützt auf