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BEK 2024 32

Schwyz · 2024-03-14 · Deutsch SZ

Sistierung | Untersuchungsführung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft,

E. 2 unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Sistierung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2024, SU 2023 7938);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 14. August 2023 Strafanzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (U-act. 1 sowie Aktenverzeichnis). Die unbekannte Täterschaft habe aus dem Tresor des Tankstellen-Shops einen unbestimmten Betrag an Bargeld, aus zwei Tresorfächern Bargeld im Gesamtwert von Fr. 77’561.45 sowie vier Schlüssel und zwei Sicherheitskarten zum Tankautomaten mit einem Gesamtwert von Fr. 1’700.00 entwendet (U-act. 1). Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Zur Begründung erwog sie, die \n Täter­schaft habe bisher nicht ermittelt werden können. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten gewesen wäre, seien erhoben worden. Sobald neue Hinweise vorlägen, werde das Verfahren wieder aufgenommen (angefochtene Verfügung). Die Beschwerdeführerin reichte gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht am 9. Februar 2024 eine Eingabe ein (KG-act. 1), die als Beschwerde entgegengenommen wurde \n (vgl. KG-act. 2 ff.). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 12. Februar 2024 erhielt die Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit, ihre Rechtsmittel­eingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 2). Andererseits wurde ihr eine Frist bis zum 29. Februar 2024 gesetzt, um eine Sicherheit für die allfälligen Kosten von Fr. 1’500.00 zu leisten (KG-act. 3). Beide Verfügungen enthielten die Androhung, im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel (vor­aussichtlich) nicht eingetreten (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 22. Februar 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zulasten der Beschwerdeführerin. Zudem ergänzte sie, es habe in der vorliegenden Sache leider keinen hinreichenden Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person gegeben, weshalb das Verfahren vorläufig zu sistieren sei (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 6) und leistete ebenso wenig die Sicherheit. \n 2. Gemäss

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.03.2024 BEK 2024 32

Sistierung | Untersuchungsführung

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 14. März 2024 \n BEK 2024 32 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft,

2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Sistierung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2024, SU 2023 7938);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 14. August 2023 Strafanzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (U-act. 1 sowie Aktenverzeichnis). Die unbekannte Täterschaft habe aus dem Tresor des Tankstellen-Shops einen unbestimmten Betrag an Bargeld, aus zwei Tresorfächern Bargeld im Gesamtwert von Fr. 77’561.45 sowie vier Schlüssel und zwei Sicherheitskarten zum Tankautomaten mit einem Gesamtwert von Fr. 1’700.00 entwendet (U-act. 1). Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Zur Begründung erwog sie, die \n Täter­schaft habe bisher nicht ermittelt werden können. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten gewesen wäre, seien erhoben worden. Sobald neue Hinweise vorlägen, werde das Verfahren wieder aufgenommen (angefochtene Verfügung). Die Beschwerdeführerin reichte gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht am 9. Februar 2024 eine Eingabe ein (KG-act. 1), die als Beschwerde entgegengenommen wurde \n (vgl. KG-act. 2 ff.). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 12. Februar 2024 erhielt die Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit, ihre Rechtsmittel­eingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern (KG-act. 2). Andererseits wurde ihr eine Frist bis zum 29. Februar 2024 gesetzt, um eine Sicherheit für die allfälligen Kosten von Fr. 1’500.00 zu leisten (KG-act. 3). Beide Verfügungen enthielten die Androhung, im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel (vor­aussichtlich) nicht eingetreten (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 22. Februar 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zulasten der Beschwerdeführerin. Zudem ergänzte sie, es habe in der vorliegenden Sache leider keinen hinreichenden Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person gegeben, weshalb das Verfahren vorläufig zu sistieren sei (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen (vgl. KG-act. 6) und leistete ebenso wenig die Sicherheit. \n 2. Gemäss