provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.03.2024 BEK 2024 29
provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 25. März 2024 \n BEK 2024 29 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. Januar 2024, ZES 2023 441);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Gemäss des Vorspanns der von A.________ in eigenem Namen und namens der F.________AG unterzeichneten „Vereinbarung & Bestätigung“ vom 7. September 2022 zwischen G.________ einerseits und der F.________AG und A.________ andererseits (KB 2) hat A.________ bei C.________ Darlehen über Beträge von Fr. 1.5 Mio. und 2.6 Mio. offen. Die A.________ für eine Kreditversicherung eines neuen Finanzierungsmodells zum Kapitalnachweis von Fr. 510’000.00 fehlenden Fr. 485’000.00 zahlte ihm ebenfalls C.________. Den Ablauf der Rückführung dieser Vorleistung vereinbarten die Parteien wie folgt: \n - 09.09.2022 Beurkundung der Finanzierungsverträge der F.________AG mit der H.________Ltd. \n Unter Nachweis der Verfügbarkeit von CHF 510’000.-- durch A.________ davon beinhaltend die Vorschussunterstützung durch C.________ per 7.9.2022 im Betrag von CHF 485’000.-- \n - Innerhalb von 3 Valuta-Banktage erfolgt die Kreditauszahlung der ersten Tranche der H.________Ltd. an die F.________AG. (A.________ hält C.________ nach Beurkundung auf dem Laufenden) \n - Die F.________AG & A.________ verpflichtet sich aus dieser Kreditauszahlung umgehende folgende Beträge an C.________ zurückzuzahlen: \n
a) Vorschuss CHF 485’000.-- durch A.________ and C.________ \n b) Rückzahlung CHF 1’500’000.-- aus I.________AG und ISB-Sicherstellung \n Für die beiden Rück-Zahlungen muss C.________ seine gewünschten Bankverbindung an A.________ noch schriftlich aushändigen. \n Sobald die 2. Tranche des Kredites an die F.________AG abgewickelt wird (geplant innerhalb von 2-4 Wochen) wird die F.________AG / A.________ den letzten offenen Betrag an C.________ über CHF 2,6 Mio. umgehend überweisen. \n Sicherstellung für die Transaktionsunterstützung: \n Zur Sicherstellung während diesen Tagen bis zur Rückführung des Vorschusses auf das Konto ________Bank I, z.G. A.________ wird die F.________AG folgende Sicherheiten freihalten: \n - 51 % Aktien der J.________AG, Altendorf \n (freiverfügbar - gemäss Aktienregister der F.________AG) \n Sollte die Finanzierung nicht abschliessend erfolgen ist A.________ gehalten den Depositbetrag von CHF 485’000.-- umgehend an C.________ zurück zu überweisen. \n Der mit Rechtsöffnungsbegehren vom 20. September 2023 angerufene Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte dem Gläubiger mit Verfügung vom 24. Januar 2024 in der Betreibungs-Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 25. August 2023 (vgl. KB 9) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 485’000.00 nebst 5 % Zins seit 26. August 2023. Dagegen erhob der Schuldner beim Kantonsgericht rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt er, der Beschwerde superprovisorisch, eventualiter nach Anhörung der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Gläubiger beantragt, sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 8). Der Beschwerdeführer replizierte und teilte mit, inzwischen Aberkennungsklage erhoben zu haben (KG-act. 10). \n 2. Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel nach