Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.02.2024 BEK 2024 23
Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 27. Februar 2024 \n BEK 2024 23 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. Januar 2024, ZES 2023 747);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die C.________ stellte mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 gegen die A.________ AG das Konkursbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe für Fr. 8’816.50 nebst Zins und Kosten (Zahlungsbefehl vom 2. August 2023, Konkursandrohung vom 5. Oktober 2023; angef. Verfügung, E. 1). Keine der Parteien erschien an der Konkurseröffnungsverhandlung vom 23. Januar 2024 und die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein \n (angef. Verfügung, E. 2 f.). Infolgedessen eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe den Konkurs über die Gesuchsgegnerin mit Wirkung per 23. Januar 2024, 15:00 Uhr (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Zugleich legte er ihr Gerichtskosten von Fr. 300.00 auf, die er durch den von der \n Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezog. Den Rest des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3’200.00 überwies er an das Konkursamt Höfe (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3). \n 2. Am 2. Februar 2024 reichte die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde gegen die Konkurseröffnung ein (KG-act. 1 und 2). Sie beantragt, die Eröffnung des Konkurses vom 23. Januar 2024 durch das Bezirksgericht Höfe sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren (KG-act. 2, S. 3). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde der Beschwerde verfahrensleitend aufschiebende \n Wirkung erteilt (KG-act. 3, Ziff. 1). Mit der gleichen Verfügung wurde das Konkursamt Höfe eingeladen, innert fünf Tagen mit einer Stellungnahme allfällige Massnahmen gemäss