Ausstand | Ausstandsbegehren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2024 BEK 2024 19
Ausstand | Ausstandsbegehren
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 19. Februar 2024 \n BEK 2024 19 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchstellerin, gegen B.________, Staatsanwalt der 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Gesuchsgegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Ausstand \n \n \n \n (Gesuch vom 23. Januar 2024, VA 2024 17);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 24. bzw. 27. Dezember 2023 legte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft eine Kopie eines an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gerichteten Schreibens (U-act. 1) inkl. einer Kopie eines vom 22. Juni 2022 datierenden, an das Bezirksgericht Zofingen adressierten Schreibens (U-act. 3) vor. Staatsanwalt B.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) teilte der Gesuchstellerin am 3. Januar 2024 mit, es sei unklar, aus welchem Grund sie diese Eingabe gemacht habe. Er gewährte der Gesuchstellerin eine Frist von 20 Tagen zur Erklärung/\u200CNachbesserung mit der folgenden Klammerbemerkung: „Gegen wen soll hierorts weshalb ein Verfahren geführt werden, \n evtl. welchem bereits bestehenden Dossier soll die Eingabe zugeordnet werden?“ Zudem wies er die Gesuchstellerin darauf hin, dass im Säumnisfalle die Eingaben ohne weitere Nachfristansetzung unbeachtlich bleiben würden \n (U-act. 4). Daraufhin reichte die Gesuchstellerin am 23. Januar 2024 ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner beim Kantonsgericht ein, welche Eingabe zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde \n (U-act. 5 f.). Der Gesuchsgegner nahm dazu am 30. Januar 2024 Stellung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs (KG-act. 1). Zur Begründung führte er u.a. aus, die Eingaben der Gesuchstellerin bezögen sich offenbar auf ein ausserkantonales Verfahren. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, was die Staatsanwaltschaft Schwyz in dieser Sache zu unternehmen gehabt hätte. Die Staatsanwaltschaft weise unklare Eingaben gemäss konstanter Praxis zurück. Selbstverständlich liege kein Ausstandsgrund vor und das querulatorische Begehren sei gegenstandslos. Aus diesen Gründen sei das Ausstandsgesuch abzulehnen. Weil die Aussichtslosigkeit des Gesuchs derart offensichtlich sei, seien die für diese Sache entstandenen Kosten von pauschal Fr. 200.00 vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen \n (KG-act. 1). Die Gesuchstellerin nahm hierzu mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Stellung (KG-act. 4). \n 2.
a) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen \n (