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BEK 2024 186

Schwyz · 2024-12-16 · Deutsch SZ

Ausstand | Ausstandsbegehren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.12.2024 BEK 2024 186

Ausstand | Ausstandsbegehren

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 16. Dezember 2024 \n BEK 2024 186 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchstellerin, gegen B.________, Staatsanwältin der 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Gesuchsgegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Ausstand \n \n \n \n (Gesuch vom 11. November 2024, SU 2024 10347, SU 2024 10348 und \n SU 2024 10349);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 11. November 2024 reichte A.________ gegen diverse Mitglieder des Verwaltungsgerichts Schwyz, des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kantons Schwyz sowie der Fürsorgebehörde C.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung ein. Gleichzeitig stellte sie gegen B.________, Staatsanwältin bei der 2. Abteilung, ein Ausstandsgesuch, welches die Staatsanwältin mit Eingabe vom 14. November 2024 dem Kantonsgericht unterbreitete und beantragte, das Gesuch sei kostenpflichtig abzuweisen \n (KG-act. 1 und 2). Der Gesuchstellerin wurde das Überweisungsschreiben bzw. die Stellungnahme der Staatsanwältin sowie deren Schreiben vom 21. November 2024, worin sie mitteilte, dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. November 2024 (Strafanzeige mit Ausstandsgesuch) das bisher einzige Aktenstück im Verfahren SU A2 2024 10347-10349 sei (KG-act. 4), unter Einräumung einer nicht erstreckbaren zehntägigen Frist zur Einreichung von allfälligen Gegenbemerkungen am 22. November 2024 zugestellt \n (KG-act. 5). Die Gesuchstellerin liess sich bis dato nicht vernehmen bzw. es gingen keine weiteren Eingaben ein. \n 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen \n (