provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.12.2024 BEK 2024 172
provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 20. Dezember 2024 \n BEK 2024 172 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. September 2024, ZES 2023 607);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Gesuchsteller beantragte beim Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Eingabe vom 4. Dezember 2023, ihm sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen für Fr. 530’000.00 nebst Zins zu \n 5 % seit 1. Januar 2017 und für Fr. 21’606.60 nebst Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2023 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Dem Begehren legte er folgenden Sachverhalt zugrunde (Vi-act. 1 Rz 8): \n Am 23.12.2015 haben die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen über ein Darlehen von CHF 530’000.00 des Klägers an den Beklagten. Den Darlehensbetrag liess der Kläger mit Valuta am 24.12.2015 gemäss Wunsch des Beklagten direkt an die E.________ AG (eine Gesellschaft des Beklagten) überweisen. \n \n Der Gesuchsgegner bestritt in der Antwort vom 24. Januar 2024, dass der Gesuchsteller ihm oder angeblich wunschgemäss direkt an die E.________ AG Fr. 530’000.00 geleistet habe, und räumte ein, dass eine Übertragung eines Betrages von Fr. 530’000.00 an die Gesellschaft zur Unterstützung der F.________ AG durch eine „G.________“ bekannt sei (Vi-act. 5 Rz 7.1.). Die Gesuchsantwort stellte der Einzelrichter dem Gesuchsteller „im Sinne des rechtlichen Gehörs“ zu mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde (Vi-act. 6). Dazu nahm der Gesuchsteller am 12. März 2024 ausführlich Stellung (Vi-act. 11). Nach etlichen weiteren Stellungnahmen der Parteien bis zuletzt am 4. September 2024 (Vi-act. 17, 21, 23, 29 und 31) erteilte der Einzelrichter am 25. September 2024 antragsgemäss die \n provisorische Rechtsöffnung. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Gesuchsgegner dem Kantonsgericht, diese Verfügung (inkl. Berichtigung vom 27. September 2024) aufzuheben und dem Gesuchsteller die Rechtsöffnung nicht zu erteilen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Gesuchsteller beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 7). \n 2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. \n