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BEK 2024 169

Schwyz · 2024-12-12 · Deutsch SZ

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Übriges Strafprozessrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.12.2024 BEK 2024 169

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Übriges Strafprozessrecht

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 12. Dezember 2024 \n BEK 2024 169 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 24. September 2024, SEO 2024 27);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2023 (U-act. 8.1.003) den Verdacht, C.________ im Frühjahr 2023 ohne Arbeitsbewilligung für sich arbeiten gelassen zu haben. Mit eingeschrieben der Post aufgegebenem Strafbefehl vom 15. Juli 2024 (U-act. 14.1.001) sprach ihn die Staatsanwaltschaft schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.00 und einer Busse von Fr. 2‘100.00 (U-act. 14.1.001). Gegen den am 16. Juli 2024 zugestellten Strafbefehl (U-act. 14.1.002) erhob der Beschuldigte am 2. September 2024 Einsprache (U-act. 14.1.003). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March trat mit Verfügung vom 24. September 2024 auf die Einsprache nicht ein und nahm von der Rechtskraft des Strafbefehls Vormerk. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 4. Oktober 2024 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben. Es sei auf die Einsprache einzutreten, weil ihm der Strafbefehl nicht rechtsgültig zugestellt worden sei. Das Bezirksgericht überwies die Akten (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). \n 2. Vorliegend handelt es sich nicht um den Fall einer nicht abgeholten Zustellung, die am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch nur als abgeholt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (