provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2025 BEK 2024 166
provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 14. Februar 2025 \n BEK 2024 166 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. September 2024, ZES 2024 591);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.
a) Mit Eingabe vom 11. September 2024 ersuchte die A.________ AG als Gläubigerin beim Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung mit folgenden Anträgen, wobei sie die B.________ GmbH als Schuldnerin bezeichnete: \n Es sei der Schuldner zu verpflichten, an die Gläubigerin zu bezahlen: \n \n Fr. 1‘081.00 + 5.00 % Verzugszinsen ab dem 16.06.2024 \n Fr. 332.60 + 5.00 % Verzugszinsen ab dem 02.09.2024 \n Fr. 65.80 Betreibungskosten der Betreibung Nr. xx \n \n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Schuldners. \n \n \n Mit Verfügung vom 19. September 2024 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf das Begehren nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 100.00 der Gesuchstellerin (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1 und 2). \n b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 26. September 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Höfe. Die Beschwerde ging dem Bezirksgericht am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Vi-act. E/1), mithin am 30. September 2024, zu (KG-act. 2). Das Bezirksgericht leitete die Eingabe am 2. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter. Die Beschwerde ging beim Kantonsgericht am selben Tag ein (KG-act. 1). Die Gesuchstellerin beantragte darin, das Rechtsöffnungsbegehren sei nochmals zu prüfen (KG-act. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Beschwerdegegnerin sei eine Entschädigung auszurichten (KG-act. 12). \n 2.
a) Der Einzelrichter erwog, auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren habe die gesuchstellende Partei ihr Gesuch umfassend zu begründen, mithin seien alle massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu benennen. Es gehe daher nicht an, dem Gericht nebst dem Rechtsbegehren lediglich acht Belege einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt zu berücksichtigen sei. Das Gesuch sei folglich mangels Begründung ungenügend. Darüber hinaus sei keine Nachfrist nach