Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.10.2024 BEK 2024 164
Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 25. Oktober 2024 \n BEK 2024 164 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. September 2024, ZES 2024 496);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte A.________, Inhaberin des Einzelunternehmens D.________, in der Betreibung Nr. xx am 1. Mai 2024 den Konkurs an für Forderungen der C.________ AG von Fr. 3’456.60 nebst 5 % Zins seit 19. März 2024 und von Fr. 250.55, für Zins bis 18. März 2014 von Fr. 119.30, Mahnspesen von Fr. 150.00, Inkassogebühren von Fr. 95.00 und Betreibungskosten von Fr. 131.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Juli 2024 (Postaufgabe) das Konkursbegehren über total Fr. 4’223.35 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/2) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 4’290.20 zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/5). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Unterlagen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 19. September 2024 (angef. Verfügung, Vi-act. A, E. 3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.00, bezog diese jedoch vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Die Gesuchsgegnerin verpflichtete er zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 50.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 4). \n 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 24. September 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 25. September 2024 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, allfällige Massnahmen gemäss