Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.10.2024 BEK 2024 146
Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n C \n Beschluss vom 16. Oktober 2024 \n BEK 2024 146 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. August 2024, ZES 2024 343);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 3. Mai 2024 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ AG von Fr. 4’629.75 nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 2023 sowie für die \n Betreibungskosten von Fr. 131.60 (Vi-act. KB 1). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 29. Mai 2024 das Konkursbegehren über total Fr. 4’857.80 ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen \n Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/2). Die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung inkl. Zinsen und Betreibungskosten bezifferte er auf total Fr. 4’902.15 zzgl. Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/6). Die \n Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 6. August 2024 (vgl. Vi-act. E/6; Vi-act. A, E. 3). Gleichentags eröffnete der Einzelrichter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte er der Gesuchsgegnerin und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt Höfe (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Er verpflichtete die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 50.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 4). \n Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 22. August 2024 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Konkursbegehren sei abzuweisen und die Konkurseröffnung sei aufzuheben (KG-act. 1). Am 27. August 2024 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, allfällige Massnahmen gemäss