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BEK 2024 119

Schwyz · 2024-11-28 · Deutsch SZ

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.11.2024 BEK 2024 119

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 28. November 2024 \n BEK 2024 119 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juni 2024, ZES 2024 196);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.

a) Mit Eingabe vom 19. März 2024 ersuchte B.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die A.________ AG für den Betrag von Fr. 34’749.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Januar 2024 (Vi-act. I). Der Einzelrichter erteilte mit Verfügung vom 13. Juni 2024 in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.00 „Gerichtskosten“ nebst Zins zu 5 % seit 18. Januar 2024, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.00 zu Fr. 450.00 der Gesuchstellerin und zu Fr. 50.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 10.00 zubezahlen (angefocht. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1, 2.1 und 3). \n b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe datierend vom 22. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht (Eingang: 24. Juni 2024) und beantragte, das Rechtsöffnungsverfahren sei „ersatzlos abzuschreiben“. Ausserdem ersuchte sie um aufschiebende Wirkung (KG-act. 1). Der Vorderrichter reichte die Akten ein und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Mit Beschwerdeant­wort vom 3. Juli 2024 beantragte die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Die Beschwerdeant­wort inklusive der Kostennote wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 8). Es gingen keine weiteren Eingaben ein. \n 2. Eine Beschwerde ist gemäss