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BEK 2024 11

Schwyz · 2024-04-05 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 C.________, Beschwerdegegner,

E. 2 D.________,

E. 3 E.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin am Bezirksgericht \n Höfe vom 8. Januar 2024, APD 2023 31);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident \n als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 8. Januar 2024 wies die Vizepräsidentin am Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde den Beschwerdeantrag der A.________ ab, die Konkursandrohung vom 17. Oktober 2023 für nichtig zu erklären. Dagegen beschwert sich die A.________ beim Kantonsgericht und verlangt, die Verfügung der Vizepräsidentin sei aufzuheben und die Konkursandrohung für nichtig zu erklären. Die Beschwerdegegner 2 und 3 verzichteten auf eine Stellungnahme auf die ihres Erachtens trölerische Beschwerde und beantragten deren Abweisung (KG-act. 5). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen. \n 2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.04.2024 BEK 2024 11

SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 5. April 2024 \n BEK 2024 11 \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. C.________, Beschwerdegegner, 2. D.________, 3. E.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin am Bezirksgericht \n Höfe vom 8. Januar 2024, APD 2023 31);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident \n als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 8. Januar 2024 wies die Vizepräsidentin am Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde den Beschwerdeantrag der A.________ ab, die Konkursandrohung vom 17. Oktober 2023 für nichtig zu erklären. Dagegen beschwert sich die A.________ beim Kantonsgericht und verlangt, die Verfügung der Vizepräsidentin sei aufzuheben und die Konkursandrohung für nichtig zu erklären. Die Beschwerdegegner 2 und 3 verzichteten auf eine Stellungnahme auf die ihres Erachtens trölerische Beschwerde und beantragten deren Abweisung (KG-act. 5). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen. \n 2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (