Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.06.2024 BEK 2024 106
Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 10. Juni 2024 \n BEK 2024 106 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Mai 2024, ZES 2024 217);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Gesuchstellerin reichte beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe am 27. März 2024 das Konkursbegehren für die betriebene Forderung von Fr. 3’348.70 (Ausstand Kontokorrent) nebst Zins zu 5 % seit 19. Juni 2023, für reglementarische Kosten von Fr. 160.00, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 65.30, Kosten der Konkursandrohung von Fr. 65.30, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00 sowie 5 % Verzugszins vor der Betreibung von Fr. 36.28 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 4’040.18 (inkl. Kosten) zuzüglich der Gerichtskosten von Fr. 300.00 \n (Vi-act. E/3). An der Konkursverhandlung vom 21. Mai 2024 erschien die Gesuchsgegnerin nicht und reichte auch keine Unterlagen ein (vgl. Vi-act. A, E. 3). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Konkurs (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte er der Gesuchsgegnerin, bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf die Gesuchsgegnerin und überwies den Rest des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3’200.00 dem Konkursamt Höfe \n (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Der Gesuchsgegnerin auferlegte er zudem eine Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von Fr. 50.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 4). \n 2. Gegen diesen Konkursentscheid reichte die Gesuchsgegnerin am 2. Juni 2024 (Postaufgabe, Eingang beim Kantonsgericht am 3. Juni 2024) eine Eingabe mit dem Ersuchen um Einstellung des Insolvenzverfahrens ein (KG-act. 1), was sinngemäss als Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen, angesehen werden kann. Am 5. Juni 2024 überwies der Vorderrichter aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten (KG-act. 2 und 3). \n 3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Solche Beschwerdegründe macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss