Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.07.2024 BEK 2024 103
Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 8. Juli 2024 \n BEK 2024 103 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertr. durch D.________AG, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 14. Mai 2024, ZES 2024 177);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 6. Dezember 2023 den Konkurs an für Forderungen der D.________AG (Beschwerdegegnerin) von Fr. 7’467.95 zzgl. 5 % Zins seit 4. Mai 2023, von Fr. 4’212.80 zzgl. 5 % Zins seit \n 13. Mai 2023, von Fr. 12’166.95 zzgl. 5 % Zins seit 13. Juni 2023 und Mahnspesen von Fr. 50.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 190.60 \n (Vi-act. KB 2). Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Vorinstanz am 12. März 2024 das Konkursbegehren für die betriebenen Forderungen inkl. Mahn- und Betreibungskosten von total Fr. 19’934.80 ein (Vi-act. 1). Die Einzelrichterin verlangte von der Beschwerdegegnerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1), lud die Parteien zur Verhandlung am \n 14. Mai 2024 vor und bezifferte die von der Beschwerdeführerin zu tilgende Forderung (inkl. Verzugszinsen) auf Fr. 20’882.45 zzgl. der Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. E/5). An der Konkursverhandlung vom 14. Mai 2024 erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, E. 3). Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 eröffnete die Vorderrichterin den Konkurs über die Beschwerdeführerin (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Beschwerdeführerin und bezog diese vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin. Den Rest des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3’200.00 überwies sie dem Konkursamt Höfe (angef. Verfügung, \n Dispositivziffer 3). Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (Postaufgabe, Eingang bei der Vorinstanz am 15. Mai 2024) erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die Parteien eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen hätten und sie das Konkursbegehren zurückziehe (Vi-act. E/8). Die Beschwerdeführerin überwies der Vorinstanz am 16. Mai 2024 den Betrag von Fr. 300.00 (Vi-act. E/9). \n 2. Die Beschwerdeführerin erhob am 24. Mai 2024 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie sinngemäss die Abweisung des Konkursbegehrens. Zudem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 1). Am 27. Mai 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, mit einer Stellungnahme eventuelle Massnahmen gemäss