Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung | Untersuchungsführung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.09.2023 BEK 2023 91
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung | Untersuchungsführung
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 29. September 2023 \n BEK 2023 91 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft,
2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung \n \n \n \n (Beschwerde vom 12. Juli 2023, SU 2023 5862 und 6850);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Schreiben vom 4. April 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens A.________ den Polizeiposten Siebnen um Mitteilung, bei welchem Staatsanwalt die Strafanzeige seines Mandanten gegen seine Mutter und seinen Stiefvater hängig sei (KG-act. 1/3 = SU 2023 6850 act. 10). Am 12. April 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ Staatsanwalt C.________ um seine Ernennung als „amtlichen Geschädigtenvertreter“ und bekundete „ein grosses Interesse“ seines Mandanten an einer beförderlichen Behandlung seiner Anzeige gegen seine Mutter und seinen Stiefvater wegen mehrfacher Drohung, weil sein Stiefvater über eine Schusswaffe und Munition verfüge (KG-act. 1/4 = SU 2023 5862 act. 8). Ausserdem beantragte er die Sicherstellung der Schusswaffe und die Fallführung durch Personen, die keinerlei privaten Kontakt mit den beiden Beschuldigten hätten (ebd.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ersuchte der Anwalt um Aktenzustellung und erinnerte den Staatsanwalt an sein früheres unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 12. April 2023 unter Bekundung seines Befremdens sowie mit dem Hinweis, dass Verfahren wegen häuslicher Gewalt beförderlich zu behandeln seien (SU 2023 5862 act. 9). Der Staatsanwalt teilte ihm mit Schreiben vom 4. Juli 2023 unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit ans Kantonsgericht mit, mangels Polizeirapports ihn „weiter vertrösten“ zu müssen und im Übrigen keine Veranlassung zu Sofortmassnahmen, insbesondere allfällige Sicherstellungen von Waffen gehabt zu haben (KG-act. 1/5 = SU 2023 5862 act. 10). \n 2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 beschwert sich Rechtsanwalt B.________ wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung und beantragt, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Staatsanwaltschaft festzustellen und diese anzuweisen, die Strafuntersuchung beförderlich zu behandeln. Es sei seinem Mandanten für seine Person die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Kantonsgericht zunächst mit, dass die Polizeiakten bei ihr immer noch nicht eingegangen seien und ersucht um eine Fristverlängerung. Sie sei jedoch zum Schluss gekommen, dass mit der Behandlung der Anträge des Beschwerdeführers bis zum Akteneingang zugewartet werden könne und die Polizei habe in eigener Regie entschieden, zur polizeilichen Gefahrenabwehr keine Waffen sicherzustellen. Da sich aus der Anzeige von A.________ mehrere Straffälle entwickelten, sei die längere Bearbeitungsdauer durch die Polizei ohne Weiteres zu rechtfertigen (KG-act. 3). Innert verlängerter Frist stellte die Staatsanwaltschaft am 10. August 2023 die Akten zu und ersucht um Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. \n 3. Das Unterlassen von Verfahrenshandlungen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft können mit an keine Frist gebundener Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bei der Beschwerdeinstanz gerügt werden (Art. 393 Abs. 1 und 2 je lit. a i.V.m. 396 StPO). Indes muss die sich beschwerende Partei vorgängig bei der betroffenen Amtsstelle interveniert haben, um diese zu veranlassen, in kurzer Zeit zu handeln (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 396 N 8 m.H.; Guidon, BSK, 3. A. 2023,