Beschwerde | Übriges Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.12.2023 BEK 2023 87
Beschwerde | Übriges Strafprozessrecht
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 1. Dezember 2023 \n BEK 2023 87 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft,
4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. Juni 2023, SEO 2023 9);- \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 19. April 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl \n SU A4 2022 5348 vom 27. März 2023 gegen A.________ betreffend Verletzungen der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Hundegesetz an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zur Anklage (Vi-act. 1.1/2). Am 9. Mai 2023 wurde der Beschuldigte auf den 3. Juli 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Vi-act. 2). Am 26. Juni 2023 reichte der Beschuldigte eine Eingabe betreffend die erwähnte Vorladung ein, womit er nebst zahlreichen weiteren Anträgen insb. beantragte, es sei der Strafbefehl „abzuweisen“, es sei ihm Einsicht in die Akten zu gewähren, die Hauptverhandlung allenfalls zu verschieben, das schriftliche Verfahren anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wies die Verfahrensleitung sämtliche Anträge ab (Vi-act. 4). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. Juli 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf seine Anträge vom 26. Juni 2023 sei einzutreten (KG-act. 1). Am 3. Juli 2023 gab die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Nachbesserung der Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall voraussichtlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (KG-act. 4). Die Vorinstanz übermittelte die Verfahrensakten und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Am 17. Juli 2023 (Datum Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine vom 14. Juli 2023 datierende Eingabe „Verbesserung der Beschwerde vom 1. Juli 2023“ ein (KG-act. 7). \n 2. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist gemäss