definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
E. 2 D.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Mai 2023, ZES 2023 222);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.
a) Mit Eingabe vom 11. April 2023 stellten die Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren: \n 1. Es sei den Klägern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2023) definitive Rechtsöffnung zu gewähren, mithin sei der Rechtsvorschlag über die Beträge CHF 3’852.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. November 2021, CHF 1’660.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 20. September 2022 sowie CHF 2‘954.10 zzgl. Zins zu 5 % seit 20. September 2022 und CHF 65.30 Zahlungsbefehlskosten zu beseitigen. \n \n 2. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n Die Vorinstanz erteilte mit Verfügung vom 15. Mai 2023 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 3’852.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2021, Fr. 1’660.00 nebst 5 % Zins seit dem 20. September 2022 sowie Fr. 2’954.10 nebst 5 % Zins seit dem 20. September 2022, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1-3). \n b) Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte zumindest sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch der Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdegegner) sei abzuweisen (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 7. Juni 2023 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt sei (KG-act. 4). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2023 Gelegenheit gegeben, zur Frage der verspäteten Einreichung der Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 5). Darauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 (KG-act. 6). \n 2.
a) Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.06.2023 BEK 2023 77
definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 27. Juni 2023 \n BEK 2023 77 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, \n vertreten durch B.________ AG, gegen 1. C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, 2. D.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Mai 2023, ZES 2023 222);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.
a) Mit Eingabe vom 11. April 2023 stellten die Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren: \n 1. Es sei den Klägern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2023) definitive Rechtsöffnung zu gewähren, mithin sei der Rechtsvorschlag über die Beträge CHF 3’852.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. November 2021, CHF 1’660.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 20. September 2022 sowie CHF 2‘954.10 zzgl. Zins zu 5 % seit 20. September 2022 und CHF 65.30 Zahlungsbefehlskosten zu beseitigen. \n \n 2. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. \n Die Vorinstanz erteilte mit Verfügung vom 15. Mai 2023 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 3’852.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2021, Fr. 1’660.00 nebst 5 % Zins seit dem 20. September 2022 sowie Fr. 2’954.10 nebst 5 % Zins seit dem 20. September 2022, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1-3). \n b) Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte zumindest sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch der Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdegegner) sei abzuweisen (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 7. Juni 2023 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt sei (KG-act. 4). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2023 Gelegenheit gegeben, zur Frage der verspäteten Einreichung der Beschwerde Stellung zu nehmen (KG-act. 5). Darauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 (KG-act. 6). \n 2.
a) Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (