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BEK 2023 76

Schwyz · 2023-07-12 · Deutsch SZ

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.07.2023 BEK 2023 76

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 12. Juli 2023 \n BEK 2023 76 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, a.o. Gerichtsschreiber Qendrim Kqiku. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, \n vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. Mai 2023, ZES 2023 170);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass \n - die Vor­instanz mit Verfügung vom 9. Mai 2023 in Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens des Gesuchstellers vom 12. April 2023 (Vi-act. 1) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Tuggen die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 200.00 nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2023, die Gerichtskosten von Fr. 100.00 der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) auferlegte und diese verpflichtete, dem Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdegegner) unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 100.00 zu bezahlen und diesen mit Fr. 20.00 zu entschädigen (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1-3); \n - die Beschwerdeführerin mit Eingabe datierend vom 22. Mai 2023 (Poststempel vom 23. Mai 2023), welche die Vor­instanz dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber übermittelte, zumindest sinngemäss Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen, eventualiter seien die Beweise durch den Beschwerdegegner zu erbringen, unter Kostenfolge des Beschwerdegegners (KG-act. 1 und 2); \n - die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2023 darauf hingewiesen wurde, dass ihre Beschwerde verspätet zu sein scheine und das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren könne, wenn die Partei kein oder nur ein leichtes Verschulden glaubhaft mache, weshalb die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhielt, sich zur Frage der Verspätung vernehmen zu lassen (KG-act. 3), was sie mit Eingabe datierend vom 9. Juni 2023 tat (KG-act. 4); \n \n - Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (