Einsiedeln ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.12.2023 BEK 2023 60
Einsiedeln ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 29. Dezember 2023 \n BEK 2023 60 \n \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, \n Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n \n A.________, \n Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________, \n \n gegen \n \n C.________ AG, \n Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n \n Arrest \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. April 2023, ZES 2023 20);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln wies mit Verfügung vom 20. April 2023 die Einsprache des Arrestschuldners vom 13. Februar 2023 gegen den Arrest über Fr. 200’000.00 ab. Gegen diese Verfügung reichte der Arrestschuldner beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Die Eingabe datiert vom 1. Mai 2023 und wurde in einem A-Post frankiertem Couvert mit dem durch zwei unleserliche Unterschriften versehenen Vermerk „Eingeworfen am 1. Mai 2023 in den Briefkasten Hardstr. 324 8005 Zürich um 20:34 Uhr“ der Post übergeben. In der Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, dass aufgrund des heutigen Feiertages im Kanton Zürich die Eingabe „im Beisein des Zeugen, RA F.________, zuhanden der Schweizerischen Post fristwahrend in einen Briefkasten geworfen“ wurde, „was dieser entsprechend bestätigen bzw. bezeugen wird“ (KG-act. 1 Rz 2 sowie nicht abgestempeltes Couvert dazu). Die Beschwerdegegnerin beantragt zur Hauptsache, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten unter anderem mit der Begründung, der für die rechtzeitige Postaufgabe offerierte „Zeuge“, RA F.________, als Strafverteidiger des Beschwerdeführers sei kein zulässiges Beweismittel (KG-act. 8 Rz 12 ff.). In der Stellungnahme dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass \n RA F.________ den Einwurf des Briefcouverts mittels Video aufgezeichnet habe und den Eigenschaften dieser Aufzeichnung der Zeitpunkt der Erstellung des Mediums entnommen und damit die fristwahrende Übergabe der Beschwerde an die Schweizerische Post erstellt werden könne \n (KG-act. 10 Rz 6 ff.). \n 2. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht (