definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.06.2023 BEK 2023 6
definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 5. Juni 2023 \n BEK 2023 6 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n Kanton Basel-Stadt, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, \n vertr. durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, gegen A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Januar 2023, ZES 2022 812);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.
a) Mit Eingabe vom 28. November 2022 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die Gesuchsgegnerin für Fr. 17.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 15. Juli 2022, für Fr. 0.55 Zinsbelastung bis zum 14. Juli 2022 und für Fr. 510.00 gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung und erklärte, die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe von Fr. 73.90 seien als Teil der Betreibungskosten von der Gegenpartei zusätzlich geschuldet (Vi-act. A/I). \n Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Januar 2023 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 17.00 kantonale Steuern 2020 nebst Zins zu 3 % seit dem 15. Juli 2022, für Fr. 0.55 Zinsbelastung bis zum 14. Juli 2022 sowie für Fr. 130.00 Gebühren (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 150.00 auferlegte die Vorinstanz im Umfang von Fr. 110.00 dem Gesuchsteller und im Umfang von Fr. 40.00 der Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 2.1). Parteientschädigungen wurden nicht gesprochen. \n b) Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 erhob der Gesuchsteller (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe nebst der mit Entscheid vom 9. Januar 2023 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 100.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. \n \n 2. Es sei die gesamte Spruchgebühr gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Januar 2023 in der Höhe von CHF 150.00 vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. \n \n 3. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. \n \n Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3). Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erklärte jedoch mit ihrer Eingabe datierend vom 20. März 2023, sie ziehe ihren Rechtsvorschlag zurück. Dieser sei als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem verwies sie auf das beigelegte und von ihr unterschriebene Formular der Steuerverwaltung Basel-Stadt (KG-act. 7 und 7/1). Dazu führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2023 aus, aufgrund des Rückzugs des Rechtsvorschlags könne das erste Rechtsbegehren der Beschwerde als gegenstandslos betrachtet werden, doch seien das zweite und dritte Rechtsbegehren gutzuheissen (KG-act. 9). Es gingen keine weiteren Eingaben ein. \n 2.
a) Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen sowie neuer Beweismittel gemäss