Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.05.2023 BEK 2023 35
Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 4. Mai 2023 \n BEK 2023 35 und 36 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft,
2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Nichtanhandnahme Strafverfahren \n \n \n \n (Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023, SU 2023 791 und 792);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügungen vom 10. März 2023 im Zusammenhang mit der Anzeige von A.________ vom 9. Dezember 2022 (U-act. 8.1.001 f.) gegen die C.________ AG wegen falscher Medikamentation und Impfung ihrer Tochter sowie gegen die D.________, weil ihre Tochter nicht ohne ihr Einverständnis im Internat sein dürfe, keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen beschwert sich die Anzeigeerstatterin mit der Eingabe vom 19. März 2023 (Postaufgabe 22. März 2023) rechtzeitig beim Kantonsgericht und macht unter anderem geltend, dass beide Institutionen ihr Auskünfte über ihre Tochter verweigerten. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur Begründung auf die angefochtenen Verfügungen verweist (KG-act. 4). \n 2. Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen sind damit begründet, dass es sich bei den Schilderungen der Strafanzeigeerstatterin um pauschale Schuldzuweisungen handle und keine konkreten Hinweise für ein strafbares Unterlassen seitens des Spitals bzw. der Schule vorlägen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (