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BEK 2023 33

Schwyz · 2023-04-24 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.04.2023 BEK 2023 33

Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 24. April 2023 \n BEK 2023 33 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2023, ZES 2023 35);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Arth drohte der A.________ GmbH (Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 14. November 2022 den Konkurs an für eine Forderung des B.________ (Gesuchsteller) von Fr. 350.00 zzgl. 5 % Zins seit 25. Juli 2022 und Fr. 50.60 Betreibungskosten (Vi-act. 1a/2). Der Gesuchsteller reichte bei der Vor­instanz mit Schreiben vom 19. Januar 2023 das Konkursbegehren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 7. März 2023 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 611.40 (Vi-act. 2). Den Gesuchsteller forderte er auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 zu bezahlen (Vi-act. 3). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien (Vi-act. 4, Sachverhalt lit. C) und der Einzelrichter eröffnete am 8. März 2023 den Konkurs (angef. Verfügung, Vi-act. 4, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Gesuchsgegnerin und bezog diese Kosten vom Vorschuss des Gesuchstellers (Dispositivziffer 2). Vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 3’500.00 überwies der Vorderrichter Fr. 2’900.00 an das Konkursamt Goldau und er behielt Fr. 400.00 als Sicherheit für allfällige weitere Auslagen des Konkursgerichts zurück (Dispositivziffer 2). \n 2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 17. März 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). \n Mit Verfügung vom 20. März 2023 erkannte die Verfahrensleitung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen wies sie die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass diese innert laufender Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Forderung nebst Zinsen und Betreibungskosten rechtsgenüglich durch Urkunden nachzuweisen sowie abgesehen von der Zahlung der Gerichtskosten auch die Zahlung der Parteientschädigung und der Kosten des Konkursamts durch Urkunden zu belegen oder den geschuldeten Betrag inkl. Zinsen und weitere Kosten etc. beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen und innert derselben Frist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hätte, insbesondere durch den Nachweis, dass allfällige weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt oder zumindest gedeckt seien, etwa durch einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen. Zudem forderte sie die Gesuchsgegnerin auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen. Dem Gesuchsteller setzte die Verfahrensleitung eine zehntägige Frist zur schriftlichen Beant­wortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Die Gesuchsgegnerin zahlte am 29. März 2023 den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 2). \n 3. Beschwerdegründe nach