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BEK 2023 174

Schwyz · 2023-12-28 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.12.2023 BEK 2023 174

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 28. Dezember 2023 \n BEK 2023 174 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft,

1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Nichtanhandnahme Strafverfahren \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023, SU 2022 8338);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 1. Dezember 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige von A.________ vom 24. September 2022 gegen Mitglieder der KESB Ausserschwyz, D.________, das Spital Lachen, den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz und den Regierungsrat des Kantons Schwyz wegen Diebstahls, Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von A.________ bzw. C.________ sowie einfacher, eventualiter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________ keine Strafuntersuchung durchzuführen. Gegen die ihr polizeilich am 14. Dezember 2023 zugestellte Verfügung erhob A.________ die dem Kantonsgericht am 27. Dezember 2023 eingegangene, am 22. Dezember 2023 der Post aufgegebene, nicht unterzeichnete Beschwerde. Es wurden keine Akten und keine Stellungnahmen eingeholt. \n 2. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Sache, die Nichtanhand­nahmeverfügung aufzuheben und das Strafverfahren fortzusetzen mit der Begründung, die angefochtene Verfügung berücksichtige nicht alle Akten und Vorfälle, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt werde. Im Zeitpunkt des Einbruchs und der Freiheitsberaubung hätten keine richterlichen Verfügungen bestanden, weshalb das Vorgehen illegal sei. Mit diesen kurzen Hinweisen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander: Insbesondere nimmt sie keinen Bezug auf ihre eigene Angabe, nie kontrolliert zu haben, ob ihr etwas gestohlen worden sei. Ebenfalls äussert sie sich nicht zu den zahlreichen von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Justizentscheiden, die ihre Unterbringung und diejenige ihrer schwerstbehinderten und verbeiständeten Tochter C.________ durch die Behörden und die medizinische Versorgung ihres Kindes als rechtmässig bestätigten. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, welche konkreten Akten und Vorfälle die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (