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BEK 2023 171

Schwyz · 2024-08-09 · Deutsch SZ

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 09.08.2024 BEK 2023 171

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 9. August 2024 \n BEK 2023 171 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, \n Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B . ________, gegen C.________ SA, \n Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Dezember 2023, ZES 2021 167);- \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.

a) Mit Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2020 des Betreibungskreises Altendorf Lachen in der Betreibung Nr. xx betrieb die C.________ SA die A.________ für den Betrag von Fr. 5’678’983.53 nebst Zins zu 8 % seit dem 31. Mai 1997, Fr. 1’170.15 Gebühren/Auslagen Arrestbefehl/-Vollzug/-Urkunde Nr. yy und Fr. 413.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund nannte sie den „Schiedsspruch vom 20.06.2013 des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich, Schuldanerkennung vom 12.01.2015“. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 2). Am 29. März 2021 ersuchte die C.________ SA beim Einzelrichter am Bezirksgericht March in der erwähnten Betreibung um definitive, eventualiter provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5’678’983.53 nebst Zins zu 8 % seit 31. Mai 1997, unter \n Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 1). Diese beantragte mit Gesuchsant­wort vom 27. Juni 2023, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (Vi-act. 14). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 22. August 2023 und 5. Oktober 2023 (Vi-act. 18 und 22). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 erteilte der Einzelrichter der Gesuchstellerin in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 5’541’205.90 (= USD 6’253’911) nebst 8 % Zins seit dem 31. Mai 1997 (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 der Gesuchsgegnerin (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen (Dispositivziffer 3). \n b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 18. Dezember 2023 \n Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das definitive bzw. provisorische Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin ersuchte ferner um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Dieser Antrag wurde am 19. Dezember 2023 verfahrensleitend abgewiesen (KG-act. 3). Mit Beschwerdeant­wort vom 29. Dezember 2023 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (KG-act. 6). Die \n Gesuchsgegnerin reichte am 15. Januar 2024 eine Stellungnahme zur \n Beschwerdeant­wort ein (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab \n (KG-act. 10). Weitere Eingaben gingen nicht ein. \n 2.

a) Die Gesuchstellerin beruft sich auf einen zwischen ihr und F.________ mit Sitz in G.________ in Zürich ergangenen Schiedsentscheid (Final Award) vom 20. Juni 2013, den das Obergericht Zürich mit Beschluss vom 7. Februar 2014 als vollstreckbar bescheinigte (Vi-KB 3 und 8), sowie eine von H.________ namens der Gesuchsgegnerin unterzeichnete „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ datierend vom 12. Januar 2015, wonach sich die Gesuchsgegnerin zur Übernahme der mit erwähntem Schiedsentscheid der Gesuchstellerin zugesprochenen Forderung über USD 6’253’911.11 nebst Zinsen verpflichtete (Vi-KB 9). Bereits vor erster Instanz unbestritten blieben die Qualität des Final Award als Rechtsöffnungstitel sowie dessen Vollstreckbarkeit (vgl. angefocht. Verfügung E. 1). Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, weil die Gesuchsgegnerin explizit auf die Erhebung entsprechender Rügen verzichtete (KG-act. 1 S. 5), die Richtigkeit und Gültigkeit der „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ (Vi-KB 9; vgl. angefocht. Verfügung E. B.c) und die Frage des Umfangs der Vertretungsmacht bzw. der Vollmacht H.________ (Vi-KB 10; vgl. angefocht. Verfügung E. B.a/b). \n b) Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage des von der Gesuchsgegnerin behaupteten Widerrufs der Vollmacht von H.________. Der Vorderrichter erwog zusammengefasst, die Vollmacht von H.________ sei am 29. September 2006 von I.________ widerrufen worden. Es sei nicht erstellt, dass die Gesuchstellerin vom Widerruf im Sinne von