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BEK 2023 164

Schwyz · 2024-03-27 · Deutsch SZ

amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.03.2024 BEK 2023 164

amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 27. März 2024 \n BEK 2023 164 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft,

1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n amtliche Verteidigung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2023, SU 2023 7071);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft wies am 23. November 2023 in der betreffend einfache Körperverletzung seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau geführten Strafuntersuchung gegen A.________ das Gesuch des Beschuldigten um die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Beschuldigte am 30. November 2023 rechtzeitig beim \n Kantonsgericht. Er beantragt, ihm sei aufgrund seiner gesundheitlichen \n Situation ein amtlicher Verteidiger zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft \n beant­wortete die Beschwerde am 11. Dezember 2023. Sie beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 3). \n 2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im \n Wesentlichen, dem nicht vorbestraften Beschuldigten drohe weder eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten noch eine Geldstrafe von mehr als \n 120 Tagessätze. Der zu beurteilende Sachverhalt biete weder besondere rechtliche noch tatsächliche noch persönliche Schwierigkeiten, so dass der Beschuldigte im Stande sei, sich selbständig verteidigen zu können. Ob der Beschuldigte für die Kosten einer Verteidigung selber aufkommen könnte, spiele demnach keine Rolle (angef. Verfügung E. 4). Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, als Sozialhilfebezüger erstens nicht über die erforderlichen Mittel zu verfügen und zweitens seit einiger Zeit an einer rezidivierenden depressiven Störung zu leiden, 100 % arbeitsunfähig zu sein und es nicht zu schaffen, in der Stresssituation einer Befragung sich hinreichend und klar auszudrücken. \n 3. Da das Gesetz verlangt, dass die Beschwerde begründet wird, hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (