Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.12.2023 BEK 2023 155
Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 13. Dezember 2023 \n BEK 2023 155 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertr. durch C.________ AG, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 21. November 2023, ZES 2023 483);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Ingenbohl drohte der A.________ AG (Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 14. Juli 2023 den Konkurs an (für Prämien Akonto VVG 01/2023-12/2023 der B.________ AG [Gesuchstellerin] von Fr. 500.00 zzgl. 5 % Zins seit 31. Mai 2023, für Zinsen VVG von Fr. 10.30 und für Mahngebühren VVG 02/2023 von Fr. 30.00 [Vi-act. 1a/2]). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 12. Oktober 2023 (Poststempel, Schreiben vom 2. Oktober 2023) das Konkursbegehren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 21. November 2023 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung inkl. Betreibungskosten von Fr. 106.60 und Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 858.80 (Vi-act. 2). Gleichzeitig forderte er die Gesuchstellerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 zu leisten (Vi-act. 3). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, Vi-act. 5, lit. C) und der Einzelrichter eröffnete am 21. November 2023 den Konkurs (angef. Verfügung, Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 der Gesuchsgegnerin und bezog diese Kosten vom Vorschuss der Gesuchstellerin. Zudem überwies er vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin Fr. 2’900.00 dem Konkursamt Schwyz und behielt Fr. 400.00 als Sicherheit zurück (angef. Verfügung, Vi-act. 5, Dispositivziffer 2). \n 2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 22. November 2023 (Eingang, Schreiben vom 23. Oktober 2023) beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie sinngemäss die Abweisung des Konkursbegehrens (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 22. November 2023 erkannte die Verfahrensleitung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig wies sie die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass diese innert laufender Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, zu tilgen, den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Klägerin auf Konkursdurchführung vorzulegen und zusätzlich innert gleicher Frist die Zahlungsfähigkeit durch Urkunden glaubhaft zu machen habe, insbesondere durch den Nachweis, dass allfällige weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt oder zumindest gedeckt seien, etwa durch einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen. Zudem forderte sie die Gesuchsgegnerin auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen (KG-act. 2). Die Gesuchsgegnerin zahlte am 23. November 2023 den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 2). \n 3. Die Gesuchsgegnerin erklärt, sie habe die Konkursvorladung nicht erhalten. Für die Leerung des Postkastens sei der Verwaltungsrat D.________ zuständig, der bezeugen könne, dass die Vorladung nicht eingegangen sei (KG-act. 4). \n Die Zustellung von Vorladungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (