Beschlagnahme/Auskunft und Herausgabe | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.12.2023 BEK 2023 152
Beschlagnahme/Auskunft und Herausgabe | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 28. Dezember 2023 \n BEK 2023 152 \n \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, \n Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n \n A.________ \n Beschuldigte und Beschwerdeführerin, \n erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, \n \n gegen \n \n Staatsanwaltschaft,
2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwalt C.________ \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n \n Beschlagnahme/Auskunft und Herausgabe \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai und 7. Juni 2023, SU 2023 2883);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 5. Mai 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft sämtliche auf dem Privatkonto Nr. xx der D.________ (Bank) und auf allfälligen weiteren Konti der Beschuldigten bei der D.________ (Bank) per Saldo von heute lagernden Vermögenswerte, wobei sie davon sämtliche Zahlungseingänge ausnahm. Am 7. Juni 2023 erliess sie eine deckungsgleiche Verfügung, jedoch ohne Bezug auf das eben genannte Privatkonto. Die Beschuldigte erhob gegen die ihr am 10. November 2023 zugestellten Verfügungen am 20. November 2023 Beschwerde und beantragt deren Aufhebung, weil die D.________ (Bank) aktenkundig mitgeteilt habe, dass „lautend auf den Namen der Beschuldigten keine aktive Kundenbeziehung eruiert und somit weder Vermögenswerte beschlagnahmt noch Konti gesperrt werden konnten“. Vernehmlassend beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Beschwerdeabweisung, könne doch ohne Weiteres mit der Aufhebung der Verfügung bis zum Endentscheid zugewartet werden, weil die Verfügungen die Beschuldigte nicht einschränkten und ihr diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt Beeinträchtigungen oder Nachteile angezeigt worden wären (KG-act. 3). Dazu liess sich die Beschuldigte nicht mehr vernehmen. \n 2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (