provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.06.2023 BEK 2023 15
provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 16. Juni 2023 \n BEK 2023 15 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. Januar 2023, ZES 2022 584);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.
a) Mit Eingabe vom 11. August 2022 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I): \n 1. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Wollerau (Zahlungsbefehl ausgestellt am 09.02.2022, zugestellt am 14.02.2022) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von \n \n CHF 12’242.20 nebst 11.50% Zins seit 27.11.2013 \n \n Der Einfachheit halber verzichtet die Gesuchstellerin in diesem Verfahren auf die Geltendmachung der auf dem Kontoauszug ausgewiesenen Mahnspesen von total CHF 473.00; siehe III Abs. 5. \n \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. \n \n Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsantwort vom 30. August 2022 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs vom 11. August 2022, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. A/IIa und IIb). Widerklageweise beantragte er die Anordnung folgender vorsorglicher Massnahmen (Vi-act. A/IIa und IIb): \n Dass B.________ AG aufhört, mich per Telefon, Post oder E-Mail zu kontaktieren und bei mir zu klingeln. \n \n B.________ AG soll aufhören, Betreibungen im Zusammenhang mit dieser Forderung gegen mich einzureichen. \n \n Dass alle Betreibungen von B.________ AG, die im Zusammenhang mit dieser Forderung gegen mich eingeleitet wurden, nicht mehr in meinem Betreibungsregister ersichtlich sind. \n \n Ferner stellte der Gesuchsgegner sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. A/IIa und IIb), das er mit Eingabe vom 17. November 2022 zurückzog (Vi-act. A/III). \n Der Vorderrichter erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe mit Verfügung vom 26. Januar 2023 die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7’583.05 zuzüglich 11.50 % Zins seit dem 27. November 2013 (Dispositivziffer 1), trat auf das Widergesuch des Gesuchsgegners um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein (Dispositivziffer 2) und auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 480.00 zu Fr. 160.00 der Gesuchstellerin und zu Fr. 320.00 dem Gesuchsgegner (Dispositivziffer 3.1). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 4). \n b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte zumindest sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Abweisung des Gesuchs vom 11. August 2022 unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin; KG-act. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Der Kantonsgerichtspräsident wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 14. März 2023 ab (KG-act. 9). \n 2.
a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (