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BEK 2023 147

Schwyz · 2023-11-30 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.11.2023 BEK 2023 147

Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 30. November 2023 \n BEK 2023 147 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Oktober 2023, ZES 2023 475);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Gesuchstellerin reichte am 10. Oktober 2023 bei der Vor­instanz das Konkursbegehren für die betriebene Forderung inkl. Betreibungskosten von Fr. 5’676.60 ein (Vi-act. 1). Der Vorderrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 5’876.60 (Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 27. Oktober 2023 führte der Vertreter der Gesuchsgegnerin aus, die Forderung nicht bezahlen zu können und die Gesuch­stellerin lehne Ratenzahlungen ab (Vi-act. 3). Gleichentags eröffnete der \n Vorderrichter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 4, \n Dispositivziffer 1). Von der Gläubigerin erhob er die Gerichtskosten von Fr. 200.00, diese gehen jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 4, Dispositivziffer 2). \n 2. Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin am 6. November 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag ein, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 7. November 2023 (zugestellt am 9. November 2023) wurde die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass sie innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und \n Kosten, zu tilgen, oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen habe und innert derselben Frist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hätte, insbesondere durch den Nachweis, dass allfällige weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt oder zumindest gedeckt seien, etwa durch einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen und die Beschwerde zu unterzeichnen, andernfalls gelte diese als nicht erfolgt (KG-act. 2). Die Verfügung vom 7. November 2023 holte die \n Gesuchsgegnerin am 9. November 2023 ab, sodass die zehntägige Frist am Montag 20. November 2023 ablief (vgl.