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BEK 2023 143

Schwyz · 2023-12-12 · Deutsch SZ

Ablehnung Siegelungsgesuch | Übriges Strafprozessrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.12.2023 BEK 2023 143

Ablehnung Siegelungsgesuch | Übriges Strafprozessrecht

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 12. Dezember 2023 \n BEK 2023 143 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ S.A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft,

3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Ablehnung Siegelungsgesuch \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2023, SU 2020 804);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft leistete mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 dem Siegelungsgesuch der A.________ S.A. vom 6. Oktober 2023 \n (U-act. 6.3.023) betreffend alle erhältlich gemachten Unterlagen bezüglich der Kundenbeziehung Nr. xx mit der Bank D.________ AG keine Folge. Dagegen beschwert sich die Gesuchstellerin am 31. Oktober 2023 beim Kantonsgericht und beantragt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse die unverzügliche Versiegelung der aus dieser Kontobeziehung erhältlich gemachten Unterlagen. Zudem verlangt die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu, es sei ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und „es sei die Siegelung der beschlagnahmten Unterlagen“ bezüglich dieser Kontobeziehung „bis zum Entscheid über diese Beschwerde aufrecht zu erhalten“. Mit der Beschwerdevernehmlassung vom 13. November 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Dazu nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung (KG-act. 6). \n 2. Die Beschwerdeführerin macht als schutzwürdiges Interesse im Sinne von