definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.12.2023 BEK 2023 133
definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 28. Dezember 2023 \n BEK 2023 133 \n \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n \n Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, \n Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n \n A.________ \n Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, \n \n gegen \n \n Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, \n Gesuchsteller und Beschwerdegegner, \n vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, 6431 Schwyz, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2023, ZES 2023 363);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Steinen vom 29. März 2023 gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für direkte Bundessteuern 2011 in der Höhe von Fr. 4'090.00 nebst 4 % Zins seit 29. März 2023 und Fr. 311.30 aufgelaufenen Verzugszins. Diese Verfügung wurde dem Schuldner am 5. Oktober 2023 zugestellt. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023 stellt die Ehefrau des Schuldners dem Kantonsgericht den Antrag, die Sache mit dem bei der Beschwerdeinstanz hängigen Verfahren betreffend das Steuerjahr 2012 zu vereinen und gemeinsam zu entscheiden. Ausserdem teilte sie mit, der Schuldner befände sich seit 1. August 2023 in Auslieferungs-/Untersuchungshaft in Italien und New York und die Beschwerde sei aufgrund seines telefonischen Diktats an sie entstanden. Es sei ihm deshalb, nach Rückkehr aus den USA unter Ansetzung einer Notfrist zu gestatten, die Beschwerde zu ergänzen. Zur Begründung verweist sie auf die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuern 2012. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Kostenvorschussleistung bis am 30. Oktober 2023 angesetzt (KG-act. 3). Ausserdem wurde ihm die Gelegenheit geboten, innert noch laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung sowie innert einer Nachfrist von fünf Tagen eine unterzeichnete Rechtsmitteleingabe oder Vollmacht für seine Ehefrau einzureichen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau liessen sich seither vernehmen. \n 2. Nach