definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.10.2023 BEK 2023 132
definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 24. Oktober 2023 \n BEK 2023 132 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n definitive Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. September 2023, ZES 2023 330);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.
a) Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren bei der Vorinstanz (angef. Verfügung, E. 1): \n 1. Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung xx des Betreibungsamts Höfe über den Betrag von Fr. 4'463.30 zuzüglich 5 % Zins seit 30.8.2022 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. \n \n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin. \n Die Vorinstanz erteilte mit Verfügung vom 26. September 2023 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 4‘463.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. August 2022, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1, 2.1 und 3). \n b) Am 6. Oktober 2023 erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte zumindest sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch des Gesuchstellers (nachfolgend Beschwerdegegner) sei abzuweisen. Darüber hinaus beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens sowie vollumfängliches Einsichtsrecht beim Beschwerdegegner und dem Bezirksgericht Höfe (vgl. KG-act. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Parteien am 13. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht und es wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfahrensakten hingewiesen (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Oktober 2023 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 6). \n 2.
a) Eine Beschwerde ist gemäss