opencaselaw.ch

BEK 2023 13

Schwyz · 2023-06-02 · Deutsch SZ

SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.06.2023 BEK 2023 13

SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 2. Juni 2023 \n BEK 2023 13 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 16. Januar 2023, APD 2022 15);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin \n als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 18. August 2022 schrieb die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde von A.________ vom 19. Februar 2021 betreffend die Sperre eines B.________ (Bank I)-Kontos ab (APD 2021 4). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde dessen Beschwerde dagegen ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2022 139). Dabei erwog sie (ebd. E. 3): \n Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde die Dauer der Pfändung, die Frage der Zustellung eines angeblichen Verwertungsbegehrens sowie den Einzug bzw. die Verwendung der vom fraglichen Postkonto dem Beschwerdegegner überwiesenen Fr. 850.00 infrage stellt, waren diese Themen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Daher kann hier auf solche Einwände nicht eingetreten werden. Stellt der Beschwerdeführer die Pfändungen und Einkommenssperren an sich infrage, ist darüber in den oben erwähnten Verfahren (vgl. E. 1) bereits entschieden worden. \n \n Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig (BGer 5A_17/2023). Am 13. September 2022 hatte sich A.________ denn indes schon vorher bei der unteren Aufsichtsbehörde „gegen die Pfandverwertung auf meinem B.________ (Bank I)-Konto, angeordnet vom Betreibungskreis Altendorf Lachen mit Schreiben vom 15.3.2021 an die B.________ (Bank I) AG“ mit dem Antrag beschwert, diese aufzuheben und den Beschwerdegegner anzuweisen, ihm den Betrag auszuzahlen. Er macht geltend erst mit dem Entscheid APD 21 4 Kenntnis von dieser Pfandverwertung erhalten zu haben (APD 22 15 Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, den Entscheid aufzuheben und so zu entscheiden, wie er es mit der Beschwerde vom 13. September 2022 beantragt habe. Der Betreibungskreis verlangt vernehmlassend, die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6). \n 2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (