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BEK 2023 123

Schwyz · 2023-10-18 · Deutsch SZ

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft,

E. 2 C.________, Privatkläger und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. September 2023, SEO 2023 11);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht trat mit Verfügung vom 4. September 2023 auf die Einsprache (der beschuldigten Person) gegen den Strafbefehl vom 27. Juni 2023 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 lit. a) und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2023 (in Sachen SU A2 2023 2119) damit in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziff. 1 lit. b). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 und diejenigen der Strafuntersuchung seit Erlass des Strafbefehls von Fr. 200.00 auferlegte er der beschuldigten Person (Dispositiv-Ziff. 2 lit. a und b). \n Gegen diese Verfügung erhob die Beschuldigte mit Eingabe datierend vom 15. September 2023 (Postaufgabe: 18. September 2023) beim Kantonsgericht (Eingang: 20. September 2023) „Einsprache“ (recte: Beschwerde; KG-act. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2023 wurde die Beschuldigte auf die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde und die Folgen bei deren Nichtbeachtung sowie im Weiteren darauf hingewiesen, dass nach verfahrensleitender Einschätzung ihre Rechtsmitteleingabe den dargelegten Anforderungen womöglich nicht entspreche, insb. betreffend Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, und sie Gelegenheit habe, innert Rechtsmittelfrist die Beschwerde entsprechend zu verbessern, dies unter der Androhung, im Säumnisfall oder bei ungenügender Verbesserung werde auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten (KG-act. 2). Weil die Beschwerdeführerin diese Gerichtssendung innert der siebentägigen Abholfrist nicht entgegennahm, wurde sie ihr erneut zugestellt (KG-act. 6 und 7). \n Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist keine verbesserte Rechtsmitteleingabe ein. Ebenso wenig liess sie dem Kantonsgericht zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzte Eingabe zukommen. \n 2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.10.2023 BEK 2023 123

Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Übriges Strafprozessrecht

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 18. Oktober 2023 \n BEK 2023 123 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, gegen 1. Staatsanwaltschaft,

2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________, Privatkläger und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. September 2023, SEO 2023 11);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht trat mit Verfügung vom 4. September 2023 auf die Einsprache (der beschuldigten Person) gegen den Strafbefehl vom 27. Juni 2023 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 lit. a) und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2023 (in Sachen SU A2 2023 2119) damit in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziff. 1 lit. b). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 und diejenigen der Strafuntersuchung seit Erlass des Strafbefehls von Fr. 200.00 auferlegte er der beschuldigten Person (Dispositiv-Ziff. 2 lit. a und b). \n Gegen diese Verfügung erhob die Beschuldigte mit Eingabe datierend vom 15. September 2023 (Postaufgabe: 18. September 2023) beim Kantonsgericht (Eingang: 20. September 2023) „Einsprache“ (recte: Beschwerde; KG-act. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2023 wurde die Beschuldigte auf die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde und die Folgen bei deren Nichtbeachtung sowie im Weiteren darauf hingewiesen, dass nach verfahrensleitender Einschätzung ihre Rechtsmitteleingabe den dargelegten Anforderungen womöglich nicht entspreche, insb. betreffend Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, und sie Gelegenheit habe, innert Rechtsmittelfrist die Beschwerde entsprechend zu verbessern, dies unter der Androhung, im Säumnisfall oder bei ungenügender Verbesserung werde auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten (KG-act. 2). Weil die Beschwerdeführerin diese Gerichtssendung innert der siebentägigen Abholfrist nicht entgegennahm, wurde sie ihr erneut zugestellt (KG-act. 6 und 7). \n Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist keine verbesserte Rechtsmitteleingabe ein. Ebenso wenig liess sie dem Kantonsgericht zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzte Eingabe zukommen. \n 2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (