opencaselaw.ch

BEK 2023 111

Schwyz · 2023-10-04 · Deutsch SZ

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.10.2023 BEK 2023 111

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 4. Oktober 2023 \n BEK 2023 111 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, \n \n \n \n Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertr. durch D.________ AG, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 14. Juli 2023, ZES 2023 191);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Gesuchstellerin betrieb den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamts Schübelbach vom 6. April 2022 für eine Forderung von Fr. 28’242.35, einen Verzugsschaden von Fr. 2’570.00 und für diverse Auslagen von Fr. 40.00. Der Gesuchsgegner erhob gleichentags Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (Vi-act. 1, Beilage 6). Nachdem das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Einzelrichter am Bezirksgericht March überwiesen hatte, zahlte der Gesuchsgegner innert der ihm angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht, weshalb der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 16. Mai 2022 auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags nicht eintrat (Vi-act. 1, Beilage 7). Auf die dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde trat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 21. November 2022 nicht ein (Vi-act. 1, Beilage 8). \n a) Die Gesuchstellerin reichte am 27. April 2023 beim Bezirksgericht March ein Gesuch um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 28’242.35 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 ein (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsant­wort vom 30. Mai 2023 die Abweisung des Gesuchs, soweit auf dieses einzutreten sei (Vi-act. 5). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 14. Juli 2023 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 28’242.35, erhob die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin, die ihr vom Gesuchsgegner zu ersetzen seien, und verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (angef. Verfügung, Vi-act. 9, 13). \n b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 21. August 2023 Beschwerde mit dem Antrag, das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 1). Die Gesuchstellerin reichte innert Frist keine Beschwerdeant­wort ein (vgl. KG-act. 4). \n 2. Die Vor­instanz erwog insbesondere, auf die vom Gesuchsgegner erhobene Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei im Verfahren ZES 2022 187 nicht eingetreten worden. Die Gesuchstellerin sei somit gezwungen gewesen, den Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren zu beseitigen. Über die bereits beurteilte Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu befinden, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen seien (angef. Verfügung). Der Gesuchsgegner macht namentlich geltend, mit der Verfügung vom 16. Mai 2022 (ZES 2022 187) sei nicht materiell über die Einrede entschieden worden, weshalb keine materielle Rechtskraft vorliege. Es sei offensichtlich, dass kein neues Vermögen vorhanden sei. Die Einrede könne nicht als bereits abgeurteilt angesehen werden (KG-act. 1, S. 4 f.). \n a) Bei der Frage, ob eine abgeurteilte, d.h. bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt, handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (