SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.09.2023 BEK 2023 100
SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 14. September 2023 \n BEK 2023 100 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, \n vertreten durch B.________, gegen Konkursamt Höfe, Postfach 124, Verenastrasse 4b, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Juli 2023, APD 2023 15);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Konkursamt Höfe stellte nach der Aufhebung der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets über A.________ durch Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. November 2022 (BEK 2022 117) dem Rechtsvertreter der russischen Konkursverwaltung, Rechtsanwalt D.________, die Abrechnung vom 28. März 2023 über die Einnahmen und Kosten des Verfahrens zu. Der Vertreter von A.________ erhielt am 3. April 2023 eine Kopie dieses Schreibens (KB 1 und 3). Er erhob bei der unteren Aufsichtsbehörde namens des Vertretenen Beschwerde. Er beantragte, dem Beschwerdeführer sei der Erlös von Fr. 7‘000.00 aus dem Freihandverkauf von Gesellschaftsanteilen vollumfänglich gutzuschreiben und die Kosten des Konkursverfahrens inkl. Auslagen und Gebühren seien vom Bezirk Höfe zu tragen. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde zusammenfasssend mit der Begründung ab, die Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung durch das Kantonsgericht Schwyz komme einem Widerruf des Konkurses gleich, weshalb der Gemeinschuldner die beim Konkursamt erlaufenden Konkursgebühren zu bezahlen habe bzw. keine Grundlage für die vorzeitige Herausgabe des Erlöses an den Konkursiten bestehe. Dagegen beschwert sich der Vertreter A.________s beim Kantonsgericht als oberer Aufsichtsbehörde und verlangt unter Wiederholung der erstinstanzlichen Anträge die Aufhebung der Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde. Das Konkursamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 5). \n 2. Der Vorderrichter liess die in Kopie zugestellte Abrechnung des Konkursamtes, womit dessen Einnahmen (u.a. der Erlös aus dem Freihandverkauf der Aktien des Schuldners) vorderhand mit Verfahrenskosten verrechnet und der Rest als Kostenvorschussrestanz dem Vertreter der russischen Konkursverwaltung zurückerstattet wird (s. angef. Verfügung E. 2.c/aa), als Beschwerdeobjekt zu und trat auf die Beschwerde des Schuldners ein. Das Eintreten hält das Konkursamt unter dem Vorbehalt, dass es nicht um Leistung von Schadenersatz gehe, für richtig (KG-act. 5 Rz 5 f.). Darauf ist mithin vorliegend nicht weiter einzugehen und festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene, seine Beschwerde abweisende Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde formell beschwert ist. Immerhin bleibt zu erwähnen, dass sich die angefochtene Abrechnung des Konkursamtes an einen Rechtsvertreter der ausländischen Konkursverwalterin richtete, der sein Mandat schon niedergelegt hatte. \n 3. Somit bildet die Frage, ob das Konkursamt den Erlös aus dem Verkauf der Aktien des Schuldners mit seinen Aufwendungen verrechnen kann, Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dagegen ist nicht die Rechtmässigkeit des Handelns des Konkursamtes zu prüfen, abgesehen davon, dass dazu kein Anlass besteht, liess das Amt doch soweit ersichtlich jegliche Verwertungen sistieren, nachdem der Beschwerde des Schuldners am 29. August 2022 aufschiebende Wirkung erteilt worden war (BB 31). Es erstellte nur noch die angefochtene Abrechnung über Einnahmen und die Konkurskosten (