Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.06.2022 BEK 2022 89
Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 27. Juni 2022 \n BEK 2022 89 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertr. durch C.________ AG, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. Juni 2022, ZES 2022 193);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte A.________, Inhaber der Einzelfirma D.________ (nachfolgend Gesuchsgegner), in der Betreibung Nr. xx am 8. Oktober 2021 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) von Fr. 2'900.60 zzgl. 5 % Zins seit 28. August 2021, Fr. 200.00 Mahnkosten, Fr. 250.00 Betreibungskosten und Fr. 88.80 Zins bis 27. August 2021 sowie Kosten für Zahlungsbefehl und Konkursandrohung von Fr. 146.60 und weiteren Betreibungskosten von Fr. 15.00 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 28. April 2022 das Konkursbegehren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 2. Juni 2022 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 3'911.40 (Vi-act. 2). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien (angef. Verfügung, E. 2) und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 wurden von der Gesuchstellerin erhoben, jedoch dem Gesuchsgegner auferlegt (Dispositivziffer 2). \n 2. Der Gesuchsgegner reichte am 9. Juni 2022 beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (KG-act. 1). \n Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Gesuchsgegner wurde darauf hingewiesen, dass er innert laufender Rechtsmittelfrist zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit insbesondere einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständige Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und die übrigen Betreibungsforderungen zumindest gedeckt sind, einreichen sollte. Es wurde davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner am 9. Juni 2022 den Betrag von Fr. 3'920.00 bei der Kantonsgerichtskasse hinterlegte. Der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten, den er am 17. Juni 2022 bezahlte (KG-act. 2). Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 reichte der Gesuchsgegner weitere Unterlagen ein (KG-act. 6). \n 3. Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von