Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.06.2022 BEK 2022 85
Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 27. Juni 2022 \n BEK 2022 85 -88 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft,
1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Nichtanhandnahme Strafverfahren \n \n \n \n (Beschwerde gegen vier Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022, SU 2022 4954 und 4956-4958);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft entschied mit vier separaten Verfügungen vom 31. Mai 2022 betreffend Strafanzeigen von A.________ vom 27. Mai 2022 gegen verschiedene Personen, Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Verantwortliche von Schulen keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Begründet wurden die vier Verfügungen gleichermassen damit, aus den Anzeigen gehe nicht hervor, welches strafbare Verhalten wem und zu welchem Zeitpunkt vorgeworfen werde. Ausserdem wurde auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2021 (BEK 2021 182) hingewiesen. In einer einzigen Eingabe vom 3. Juni 2022 beschwert sich A.________ gegen diese vier Verfügungen. Sie macht geltend, die Staatsanwältin habe ihre Schreiben nicht richtig gelesen und Personen bzw. Institutionen falsch bezeichnet. Ferner spricht sie von mehreren Beschwerden, die sie bei der Kantonspolizei wegen Misshandlungen ihrer Rechte sowie derjenigen ihrer Kinder angebracht habe. Die Verfügung des Kantonsgerichts werde jetzt als Mittel zu Misshandlungen von Menschenrechten und zum Verstecken von kriminellem Verhalten verwendet. Weiter könne die Staatsanwaltschaft mangels Einvernahmen die Sache nicht klar sehen, nämlich dass Personen und Schulen ihr als Mutter keine Informationen über die Kinder geben würden. Schliesslich verzeigt sie die Staatsanwaltschaft wegen Misshandlung von Menschenrechten, Zudecken von kriminellen Tätigkeiten sowie Verleumdung, was allen kriminellen Personen Sicherheit gebe, weiterhin Kriminalität auszuüben, und fordert Entschädigungen. \n 2. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Anforderungen an Strafanzeigen vorliegend unter Hinweis auf eine die Beschwerdeführerin betreffende Verfügung des Kantonsgerichts (BEK 2021 182) als nicht erfüllt, weil ihnen kein strafbares Verhalten zu entnehmen sei. Inwiefern diese Feststellung nicht zutreffen soll, legt die Beschwerdeführerin anhand ihrer Anzeigen nicht dar. Sie wiederholt in den Beschwerdeeingaben wiederum nur ihre pauschalen Vorwürfe mit der blossen Behauptung, sie habe klar geschrieben, um was es gehe. Die angeblichen Vorfälle konkretisiert sie indes in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bezogen auf bestimmte Personen hinsichtlich mutmasslich strafbaren Verhaltens nicht hinreichend. Ihre Eingabe erfüllt mithin Anforderungen an eine Beschwerde nicht, auf die sie mit BEK 2021 182 vom 1. Dezember 2021 hingewiesen wurde. Soweit ihren Strafanzeigen und ihrer Beschwerde zu entnehmen wäre, dass sie die fehlende Information über Behandlungen ihrer Kinder an Schulen sowie durch Behörde und Ärzte als Misshandlung der Menschenrechte geltend macht, wäre zudem kein strafbares Verhalten ersichtlich, das zu untersuchen die Staatsanwaltschaft zuständig wäre. Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (