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BEK 2022 74

Schwyz · 2022-06-22 · Deutsch SZ

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.06.2022 BEK 2022 74

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 22. Juni 2022 \n BEK 2022 74 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertr. durch C.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. April 2022, ZES 2022 47);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. xx am 5. November 2021 für eine Forderung von Fr. 2‘668.75 den Konkurs an (Vi-act. 1, Beilage 2; zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. August 2021 und Betreibungskosten von Fr. 130.60). Die Gesuchstellerin stellte beim Bezirksgericht Höfe am 24. Januar 2022 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Nachdem die Vorladung zur Konkursverhandlung der Gesuchsgegnerin zweimal nicht hatte zugestellt werden können (Vi-act. 5 und 8), lud der Einzelrichter die Parteien am 18. März 2022 zur Verhandlung am 5. April 2022 vor (Vi-act. 11) und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 2'878.70 (Vi-act. 10 und 11), zuzüglich die Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. 11; polizeiliche Zustellung an die Gesuchsgegnerin am 28. März 2022: Vi-act. 13). Mit E-Mail vom 4. April 2022 liess die Gesuchsgegnerin dem Bezirksgericht Höfe zwei Belastungsanzeigen zugunsten des Betreibungsamtes Höfe und eine zugunsten des Bezirksgerichts Höfe zukommen (Vi-act. 14). Am 6. April 2022 teilte das Bezirksgericht Höfe der Gesuchsgegnerin mit, dass die Zahlung von Fr. 1'500.00 vom 24. März 2022 an das Betreibungsamt Höfe einer anderen Betreibung gutgeschrieben worden sei, dieser Betrag noch offen sei und bis spätestens am 11. April 2022 beglichen werden müsse (Vi-act. 16). Eine entsprechende Zahlung erfolgte nicht (vgl. Vi-act. 17). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung (angef. Verfügung, E. 4). Der Einzelrichter eröffnete am 25. April 2022 den Konkurs (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin, bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3’500.00 und überwies den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3’200.00 dem Konkursamt Höfe (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3). Zudem verpflichtete er die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 200.00 an die Gesuchstellerin (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4). \n 2. Die Gesuchsgegnerin erhob am 4. Mai 2022 beim Kantonsgericht Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Konkursgesuch abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). \n Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung vorerst nicht zuerkannt. Die Gesuchsgegnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie innert laufender Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Forderung nebst Zinsen und Betreibungskosten rechtsgenüglich durch Urkunden nachzuweisen sowie die Zahlung der Gerichtskosten, der Parteientschädigung und der Kosten des Konkursamtes zu belegen, oder den geschuldeten Betrag zu hinterlegen oder den Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses vorzulegen habe. Zudem habe sie innert derselben Frist zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit namentlich einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen und den Nachweis, dass die weitere Betreibungsforderung mit Konkursandrohung bezahlt oder im Übrigen zumindest gedeckt sei, einzureichen (KG-act. 2, Dispositivziffer 2). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 reichte sie nochmals die Belege zu den bisherigen Zahlungen ein (KG-act. 10). \n 3. Mit der Verfügung vom 5. Mai 2022 wurde die Gesuchsgegnerin zudem aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist von zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (KG-act. 2, Dispositivziffer 3). Die Gesuchsgegnerin holte die eingeschriebene Sendung nicht ab, obwohl sie als Beschwerdeführerin mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste. Die Sendung gilt daher spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 13. Mai 2022 als zugestellt (