SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2022 BEK 2022 70
SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 27. Dezember 2022 \n BEK 2022 70 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter Clara Betschart und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 30. März 2022, APD 2022 3);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Beschwerde vom 6. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, es sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Januar 2022 betreffend Pfändungsankündigung gegenüber dem Beschwerdeführer aufzuheben und für nichtig zu erklären und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Gläubiger auf den ordentlichen Betreibungsweg mittels Einleitungsverfahren zu verweisen (Vi-act. A/I). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Verfügung vom 30. März 2022 ab (Vi-act. A/A). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. April 2022 Beschwerde und beantragte was folgt (KG-act. 1): \n 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 30. März 2022 betreffend Aufsichtsbeschwerde aufzuheben. \n 2. Es sei die Verfügung vom Beschwerdegegner vom 03. Januar 2022 betreffend Pfändungsankündigung gegenüber dem Beschwerdeführer aufzuheben und für nichtig zu erklären. \n 3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Gläubiger auf den ordentlichen Betreibungsweg mittels Einleitungsverfahren zu verweisen. \n 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners. \n Der Beschwerdegegner erstattete am 28. April 2022 die Beschwerdeantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Am 24. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG-act. 10). \n 2.
a) Der Beschwerdeführer bringt wie schon vor erster Instanz vor, der Beschwerdegegner habe mit Eingang der letzten Lohnpfändung des Beschwerdeführers die Höhe des Verlustes feststellen können. Aufgrund des am 2. Juli 2020 durchgeführten Pfändungsvollzuges habe der Beschwerdegegner feststellen können, dass ausserhalb der zwölfmaligen Lohnpfändung über Fr. 296.00 keine weiteren pfändbaren Vermögenswerte vorgelegen hätten. Entsprechend sei mit Eingang der letzten pfändbaren monatlichen Rate, der auf maximal ein Jahr beschränkten Lohnpfändung, die Höhe des Verlustes festgestanden und die Ausstellung des Verlustscheines hätte umgehend erfolgen müssen. Mit Ausstellung des Verlustscheines erst am 21. September 2021 sei diese Frist klarerweise weit überschritten worden, weshalb dieser Verlustschein nicht zu beachten sei (KG-act. 1 Rn. 15). Durch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner fast vier Monate zugewartet habe, bis der Verlustschein ausgestellt worden sei, habe er das Verfahrensrecht verletzt und willkürlich in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Entsprechend könne die sechsmonatige Frist zur Fortsetzung der Betreibung ohne Zahlungsbefehl in diesem Fall nicht gelten, resp. hätte bereits mit Eingang der letzten Lohnpfändung am 2. Juni 2021 zu laufen beginnen müssen (KG-act. 1 Rn. 16). Die Pfändungsankündigung sei entsprechend ungerechtfertigt erfolgt und erfülle die Voraussetzungen von