Kontosperre | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 04.07.2022 BEK 2022 61
Kontosperre | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 4. Juli 2022 \n BEK 2022 61 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft,
3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Kontosperre \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2022, SU 2022 1171);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen D.________ die E.________ AG (Bank I) an, das Konto mit IBAN xx, lautend auf A.________, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben. Ausserdem beschlagnahmte sie alle mit dieser Verfügung erfassten Vermögenswerte. Am 12. April 2022 leitete die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht ein Schreiben vom 11. April 2022 weiter, womit A.________ Beschwerde gegen die Sperre ihres Sparkontos erhob, weil sie die gesperrten Gelder über ihre Firma F.________ GmbH erwirtschaftet habe und daraus ihren Lebensunterhalt bezahle. Innert Frist reichte A.________ aufforderungsgemäss (vgl. KG-act. 3) eine verbesserte „Einsprache“ ein. Sie beantragt im Wesentlichen mit der gleichen Begründung und unter Beilage eines unspezifizierten Kontoauszugs betreffend letzte Buchungen zwischen dem 7. Juni 2021 und 26. Januar 2022 die Freigabe des Kontos (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten und verlangt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 10). \n 2. Die Beschwerdeführerin wendet sich entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung gegen die in Dispositivziffer 1-4 verfügte Kontosperre und Beschlagnahme von Vermögenswerten auf ihrem Konto und verlangt deren Freigabe. Laut angefochtener Verfügung verdächtigt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf ein anderes Konto der Beschwerdeführerin bei der E.________ AG (Bank I) insgesamt Fr. 196‘930.00 und EUR 31‘717.90 unrechtmässig überwiesen zu haben. Sodann ergäben die aktenkundigen Kontounterlagen, dass von diesem Konto im Zeitraum vom 24. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2020 ca. Fr. 71‘000.00 auf dasjenige mit IBAN xx transferiert worden seien (angef. Verfügung E. 3). Weiter begründet die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung ohne konkrete Aktenhinweise wie folgt (ebd.): \n [...]. Aufgrund der vorliegenden Akten besteht der hinreichende Verdacht, dass es sich dabei um deliktisch erlangte Vermögenswerte handeln könnte. Sie sind deshalb zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen, Entschädigungen sowie der Einziehung gemäss