provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.10.2022 BEK 2022 51
provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 13. Oktober 2022 \n BEK 2022 51 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n provisorische Rechtsöffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. März 2022, ZES 2022 78);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Beschwerdegegner ersuchte am 9. Februar 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die Beschwerdeführerin um provisorische Rechtsöffnung für Verzugszinsen von Fr. 1‘826.63 nebst 5 % Zins seit dem 14. November 2021 sowie für Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten (Vi-act. I). Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme ein und der Einzelrichter erteile dem Beschwerdegegner am 17. März 2022 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1‘816.54, auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und bezog diese vom Vorschuss des Beschwerdegegners. Zudem verpflichtete er die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 300.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1, S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 5). \n 2. Der Erstrichter begründete die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung damit, dass in der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Versicherungspolice für den Fall, dass der Beschwerdegegner als Begünstigter den Vertragsablauf am 30. September 2021 erlebe, festgehalten werde, dieser erhalte 100 % der Versicherungsleistungen. Als Versicherungsleistung werde die Todesfallsumme von mindestens Fr. 1‘326‘072.00 genannt. Die Versicherungspolice stelle für diesen Betrag ebenso wie für die bei verspäteter Zahlung anfallenden Verzugszinsen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Für den offenbar über die Versicherungsleistung hinausgehenden geschuldeten Betrag von Fr. 7‘000.00 stelle die Police hingegen keinen Rechtsöffnungstitel dar. Dementsprechend betrage der Verzugszins für zehn Tage Fr. 1‘816.54 und es sei für diesen Betrag die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Wegen des Zinseszinsverbots gemäss