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BEK 2022 177

Schwyz · 2023-04-20 · Deutsch SZ

Feststellung der Fahrunfähigkeit | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.04.2023 BEK 2022 177

Feststellung der Fahrunfähigkeit | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 20. April 2023 \n BEK 2022 177 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft,

4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Feststellung der Fahrunfähigkeit \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2022, SU 2022 10769);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Nach Rücksprache mit der Kantonsgerichtskanzlei überwies die Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2022 eine Eingabe des Beschuldigten vom 20. Dezember 2022 (KG-act. 2) gegen ihren Untersuchungsbefehl zur Feststellung dessen Fahrunfähigkeit vom 14. Dezember 2022 (U-act. 9.1.03) und die dazugehörigen Akten. Die Verfahrensleiterin setzte dem Beschuldigten Frist zur Verbesserung seiner als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe gegen den Untersuchungsbefehl innert laufender Rechtsmittelfrist unter Androhung des Nichteintretens an. Sie wies namentlich darauf hin, dass die Eingabe keine Anträge enthalte und auf die Begründung der Vor­instanz einzugehen und anzugeben sei, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden (KG-act. 3). Daraufhin reichte der Beschuldigte am 24. Dezember 2022 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 4, dazu unten E. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit der Beschwerdeant­wort vom 4. Januar 2023, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (KG-act. 6). Der Beschuldigte reichte am 12. Januar sowie am 22. und 23. März 2023 weitere Eingaben ein (KG-act. 8, 10 und 13). \n 2. Zutreffend macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass auch die Eingabe des Beschuldigten vom 24. Dezember 2022 die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. In dieser Eingabe setzt der Beschuldigte sich wie auch in der ersten vom 20. Dezember 2022 (KG-act. 2) mit den mass­geblichen Gründen zur Abklärung der noch nicht festgestellten Fahrunfähigkeit des angefochtenen Untersuchungsbefehls nicht auseinander. Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung (