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BEK 2022 159

Schwyz · 2023-01-13 · Deutsch SZ

unentgeltliche Rechtspflege | UP/amtliche Verteidigung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.01.2023 BEK 2022 159

unentgeltliche Rechtspflege | UP/amtliche Verteidigung

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 13. Januar 2023 \n BEK 2022 159 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft,

2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n unentgeltliche Rechtspflege \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2022, SU 2022 9009);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft wies am 16. November 2022 das Gesuch des Privatklägers A.________, der Polizisten der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeit bei seiner Zuführung aus dem Gefängnis zum Zahnarzt beschuldigt, im gegen diese Beamten geführten Strafverfahren ab. Dagegen erhob der Privatkläger Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere die unentgeltliche Vertretung durch eine bestimmte Anwältin. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und überwies die Akten (KG-act. 10). \n 2. Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass der Privatkläger nicht über die nötigen Sprachkenntnisse verfüge. Sie vermag jedoch dennoch nicht zu sehen, inwiefern der Privatkläger hinsichtlich der adhäsionsweisen Durchsetzung allfälliger privatrechtlicher Ansprüche einer anwaltlichen Vertretung bedürfte. Der erhobene Vorwurf sei klar und der zu beurteilende Sachverhalt weise keine überdurchschnittliche Komplexität auf. Zudem seien auch keine prozess- oder materiellrechtlichen Herausforderungen ersichtlich, die zu bewältigen der Privatkläger nicht fähig sei. Die Sprachbarrieren seien mit Übersetzungen der notwendigen Verfahrenshandlungen zu bewältigen (zusammenfassend angef. Verfügung E. 3). Der Beschwerdeführer erachtet es als nicht möglich, sich zivilrechtlich ohne Anwalt zu verteidigen, weil er im Wesentlichen die Sprache nicht beherrsche und sich allein gegen die Staatsanwältin, die beiden Polizisten und den Gefängnisarzt zu stellen habe. \n 3. Da das Gesetz verlangt, dass die Beschwerde begründet wird, hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (