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BEK 2022 158

Schwyz · 2022-12-30 · Deutsch SZ

SchKG-Beschwerde (Zahlungsbefehl) | SchKG-Beschwerde

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Betreibungsamt Schwyz, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner,

E. 2 B.________, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde (Zahlungsbefehl) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. November 2022, APD 2022 21);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin \n als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz hob am 16. November 2022 als untere Aufsichtsbehörde den Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2022 (in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz) in der Ausfertigung des am 24. August 2022 versandten Gläubigerdoppels auf. Sie wies das Betreibungsamt an, ein Gläubigerdoppel für den am 6. August 2022 dem Schuldner zugestellten Zahlungsbefehl zu erstellen und zu bescheinigen, ob der Schuldner dagegen Rechtsvorschlag erhoben habe. Im Übrigen wies die Richterin die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 1). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Gläubiger beim Kantonsgericht, diese Verfügung zur Korrektur mit der Anweisung zurückzuweisen, die Erwägungen 2.4.2, 2.4.3, 2.5 und 2.6 korrekt zu fassen, um so keinerlei Spielraum für Falschinterpretationen zu schaffen. Es sei mithin der Zahlungsbefehl demnach mit dem Vermerk „kein Rechtsvorschlag erhoben“ wiederherzustellen und ihm auszuhändigen. Die Vor­instanz überwies die erstinstanzlichen Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 4). \n 2. Rechtswirksam und mithin Anfechtungsgegenstand ist einzig das Dispositiv, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit Korrekturen von Erwägungen der angefochtenen Verfügung verlangt werden, nicht einzutreten ist. Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer mit den von ihm kritisierten Erwägungen in der Beschwerdebegründung nicht auseinander. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vor­instanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (etwa BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Natürlich kann der Beschwerde entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die von der Vorderrichterin angewiesene Erstellung eines Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls dahin präzisiert haben will, dass darin vermerkt würde, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Dies obliegt jedoch nach der einlässlich begründeten Auffassung der Vorderrichterin der Beurteilung des Betreibungsamtes (angef. Verfügung E. 2.5 in fine). Inwiefern diese Erwägungen nicht richtig sein sollen, legt der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht nicht dar. Mangels argumentativer Auseinandersetzung mit den fraglichen Erwägungen ist daher auf die Beschwerde aus einem weiteren Grund ebenso wenig einzutreten, wie auf die angeblich neue Aussagen des Betreibungsamtes betreffenden novenrechtlich unzulässigen Vorbringen des Beschwerdeführers (

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.12.2022 BEK 2022 158

SchKG-Beschwerde (Zahlungsbefehl) | SchKG-Beschwerde

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 30. Dezember 2022 \n BEK 2022 158 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Betreibungsamt Schwyz, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner, 2. B.________, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n SchKG-Beschwerde (Zahlungsbefehl) \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. November 2022, APD 2022 21);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin \n als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz hob am 16. November 2022 als untere Aufsichtsbehörde den Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2022 (in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz) in der Ausfertigung des am 24. August 2022 versandten Gläubigerdoppels auf. Sie wies das Betreibungsamt an, ein Gläubigerdoppel für den am 6. August 2022 dem Schuldner zugestellten Zahlungsbefehl zu erstellen und zu bescheinigen, ob der Schuldner dagegen Rechtsvorschlag erhoben habe. Im Übrigen wies die Richterin die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 1). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Gläubiger beim Kantonsgericht, diese Verfügung zur Korrektur mit der Anweisung zurückzuweisen, die Erwägungen 2.4.2, 2.4.3, 2.5 und 2.6 korrekt zu fassen, um so keinerlei Spielraum für Falschinterpretationen zu schaffen. Es sei mithin der Zahlungsbefehl demnach mit dem Vermerk „kein Rechtsvorschlag erhoben“ wiederherzustellen und ihm auszuhändigen. Die Vor­instanz überwies die erstinstanzlichen Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 4). \n 2. Rechtswirksam und mithin Anfechtungsgegenstand ist einzig das Dispositiv, weshalb auf die Beschwerde, soweit damit Korrekturen von Erwägungen der angefochtenen Verfügung verlangt werden, nicht einzutreten ist. Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer mit den von ihm kritisierten Erwägungen in der Beschwerdebegründung nicht auseinander. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vor­instanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (etwa BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Natürlich kann der Beschwerde entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die von der Vorderrichterin angewiesene Erstellung eines Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls dahin präzisiert haben will, dass darin vermerkt würde, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Dies obliegt jedoch nach der einlässlich begründeten Auffassung der Vorderrichterin der Beurteilung des Betreibungsamtes (angef. Verfügung E. 2.5 in fine). Inwiefern diese Erwägungen nicht richtig sein sollen, legt der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht nicht dar. Mangels argumentativer Auseinandersetzung mit den fraglichen Erwägungen ist daher auf die Beschwerde aus einem weiteren Grund ebenso wenig einzutreten, wie auf die angeblich neue Aussagen des Betreibungsamtes betreffenden novenrechtlich unzulässigen Vorbringen des Beschwerdeführers (