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BEK 2022 149

Schwyz · 2022-11-15 · Deutsch SZ

Beschwerde gegen Steigerungsbedingungen/Lastenverzeichnis | SchKG-Beschwerde

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.11.2022 BEK 2022 149

Beschwerde gegen Steigerungsbedingungen/Lastenverzeichnis | SchKG-Beschwerde

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 15. November 2022 \n BEK 2022 149 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Steinen, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Beschwerde gegen Steigerungsbedingungen/Lastenverzeichnis \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Oktober 2022, APD 2022 22);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident \n als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Nachdem die obere Aufsichtsbehörde der Beschwerde von A.________ gegen die Verweigerung der Aufnahme von Ansprüchen in das Lastenverzeichnis des in der Betreibung Nr. xx zu versteigernden Grundstückes GB Nr. yy des Grundbuches Steinen keine aufschiebende Wirkung erteilte (BEK 2022 56), informierte das Betreibungsamt Steinen den Schuldner am 6. August 2022 über den neuen Steigerungstermin (Vi-act. 4/3). Am 1. Sep­tember 2022 legte das Amt das Lastenverzeichnis mit den bis zum neuen Steigerungstag aufgerechneten Zinsen sowie die aktualisierten Steigerungsbedingungen nochmals auf (Vi-act. 4/11). Die dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde am 5. Oktober 2022, soweit sie darauf eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie betreffe weder die neuen Zinsaufrechnungen im Lastenverzeichnis noch die Aktualisierungen der Steigerungsbedingungen und enthalte keine mit der Verwertung der Liegenschaft zusammenhängenden Vorbringen, die nicht schon anderweitig rechtskräftig erledigt worden seien. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt, sie aufzuheben. Er repetiert im Übrigen teilweise seine Anträge vor der unteren Aufsichtsbehörde und stellt neue Rechtsbegehren und Verfahrensanträge. Das Betreibungsamt nahm zur Beschwerde Stellung und verlangte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). \n 2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (