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BEK 2022 141

Schwyz · 2022-11-15 · Deutsch SZ

Liegenschaftsschätzung | SchKG-Beschwerde

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.11.2022 BEK 2022 141

Liegenschaftsschätzung | SchKG-Beschwerde

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 15. November 2022 \n BEK 2022 141 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Oberiberg, Tonelimatt 13, 8842 Unteriberg, Beschwerdegegner, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Liegenschaftsschätzung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. September 2022, APD 2022 19);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin \n als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Für die im Auftrag des Betreibungsamts Steinen zu verwertende Liegenschaft des Schuldners A.________ GB Nr. xx in Oberiberg liegt eine Schätzung im Betrag von Fr. 60‘000.00 vor (Vi-act. 5/2). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies die untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 16. September 2022 dem zweiten Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend (vgl. Vi-act. 1) das Betreibungsamt Oberiberg an, eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen anzuordnen, sofern der Beschwerdeführer innert nicht erstreckbarer Frist von 20 Tagen ab Entscheidungsdatum einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 überweist. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses kann laut Verfügung eine Neuschätzung unterbleiben. Gegen diese Verfügung beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er wiederholt im Wesentlichen die gegen die erste Schätzung und frühere Schätzungsverfügungen gerichteten und vom Vorderrichter abgewiesenen Anträge (Haupt- und erster Eventualantrag) sowie den zweiten Eventualantrag (vgl. Vi-act. 1), wobei er eine neue Fristansetzung zur Bezahlung des Vorschusses bzw. die Abnahme der entsprechenden Frist in der angefochtenen Verfügung verlangt. \n 2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (