Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.10.2022 BEK 2022 140
Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen
\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz \n 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 26. Oktober 2022 \n BEK 2022 140 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend \n Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen \n A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertr. durch B.________ AG, \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend \n Konkurseröffnung \n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. September 2022, ZES 2022 307);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der A.________ GmbH (nachfolgend Gesuchsgegnerin) in der Betreibung Nr. xx am 6. Mai 2022 den Konkurs an für eine Forderung der B.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) von Fr. 6'254.90 Prämiensaldo 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zzgl. 3,75 % Zins seit 1. Januar 2021 und Fr. 500.00 Umtriebsspesen sowie Kosten für Zahlungsbefehl und Konkursandrohung von Fr. 146.60 und weiteren Betreibungskosten von Fr. 30.00 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Juni 2022 (Postaufgabe am 21. Juni 2022) das Konkursbegehren ein (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien zur Verhandlung am 2. August 2022 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 6'483.95 (Vi-act. 4). An der Verhandlung stellte der Vertreter der Gesuchsgegnerin eine weitere Zahlung, eine Absprache mit der Gesuchstellerin und die Einreichung von Belegen in Aussicht (Vi-act. 7). Am 4. August 2022 gingen beim Vorderrichter Zahlungsbelege ein (Vi-act. 8). Der Einzelrichter setzte der Gesuchsgegnerin am 22. August 2022 eine Frist bis am 31. August 2022 an, um die Zahlung der zu tilgenden Forderung nachzuweisen oder den Rückzug des Konkursbegehrens durch die Gesuchstellerin zu veranlassen (Vi-act. 9). Der Einzelrichter eröffnete am 9. September 2022 den Konkurs (Vi-act. 11, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 wurden von der Gesuchstellerin erhoben, jedoch der Gesuchsgegnerin auferlegt (Dispositivziffer 2). \n 2. Die Gesuchsgegnerin reichte am 15. September 2022 beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (KG-act. 1). \n Mit Verfügung vom 19. September 2022 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Gesuchsgegnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie innert laufender Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Forderung nebst Zinsen und Betreibungskosten rechtsgenüglich durch Urkunden nachzuweisen sowie nebst der Zahlung der Gerichtskosten auch die der Parteientschädigung und der Kosten des Konkursamts durch Urkunden zu belegen hätte oder den geschuldeten Betrag inkl. Zinsen und weitere Kosten etc. beim Kantonsgericht zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen hätte und innert derselben Frist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hätte, insbesondere durch den Nachweis, dass allfällige weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt oder zumindest gedeckt seien, etwa durch einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen (KG-act. 2). Mit Eingabe vom 26. September 2022 reichte die Gesuchsgegnerin einen Zahlungsbeleg vom 20. September 2022 ein (KG-act. 6). \n 3. Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit im Sinne von